Aktuelles zum Thema Corona: Gemeinde Neckartenzlingen


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Aktuelles zum Thema Corona

Hauptbereich

23. Februar - Änderung der CoronaVO zum 23. Februar 2022

Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.

Die Änderungen treten am 23. Februar 2022 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick:

  • Die Alarmstufe II entfällt.
  • Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wird angepasst. Bei der Auslastung der Intensivbetten (AIB) bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig.
    • Basisstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt.
    • Warnstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten (AIB).
    • Alarmstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
  • In der Warnstufe gilt überwiegend die 3G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
  • In der Alarmstufe gilt überwiegend die 2G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
  • Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden.
  • Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen:
    • Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen.
    • Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teil, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:

- Warnstufe: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen.

- Alarmstufe:Ein Haushalt plus fünf weitere Personen.

  Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

  • In der Gastronomie und in Vergnügungsstätten gilt in der Warnstufe im Freien und in geschlossenen Räumen 3G.
  • Für Beherbergungsbetriebe entfallen in der Basisstufe die Einschränkungen.
  • Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
    • Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 75 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.
    • Alarmstufe: In geschlossenen Räumen maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 2.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 5.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 2G-Regel.
  • Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios etc. sowie touristische Verkehre
    • Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
    • Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
  • Angepasste Regelungen für Messen und Ausstellungen
    • Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
    • Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
  • Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Basisstufe gilt 3G. In der Warn- und Alarmstufe gilt 2G+, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätzlich einen negativen Corona-Test benötigen. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht mit Ausnahme der Tanzfläche.
  • Bei außerschulischen Bildungsangeboten und in der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angeboten entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
  • Bei körpernahen Dienstleistungen entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.

In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Betreiber*innen/Veranstalter*innen/Dienstleister*innen müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzept erstellen.

Übersicht der Regelungen als pdf-Datei (PDF-Dokument, 714,49 KB, 25.02.2022)

17. Februar - Aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene: MPK-Beschluss vom 16.02.2022

Bund und Länder haben gestern Nachmittag die aktuellen Entwicklungen des Infektionsgeschehens bewertet und sich auf weitere Öffnungsschritte verständigt.
Es wurde ein Dreischritt der Öffnungen in Bereichen überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung vereinbart.

Schritt1:

* Private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene sind wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. Das Treffen ist auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt, wenn ungeimpfte Personen teilnehmen.
* Die Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel werden aufgehoben.

Schritt 2:

* unter Berücksichtigung der Hospitalisierungsrate wird ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung).
* Auch Übernachtungsangebote können von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung).
* Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.
* Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2GPlus-Regelung) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen.
* Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf.
* Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf.
Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.

Schritt 3:

* Ab dem 20. März 2022 entfallen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen.

27. Januar - Änderung der Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat am heutigen Donnerstag, 27.01.2022 die Corona-Verordnung angepasst. Die geänderte CoronaVO tritt am morgigen Freitag, den 28.01.2022 in Kraft.

Abweichend von der bisherigen Regelung wird die Alarmstufe II nur ausgelöst, wenn die maßgeblichen Schwellenwerte der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (6,0) und die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinen und Patienten (AIB) (490) beide erreicht oder überschritten werden.

Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren in der Warn- und den Alarmstufen gilt nun grundsätzlich auch in öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr.

Aufgrund der aktuellen Lage wird in Baden-Württemberg ab dem 28. Januar 2022 die Alarmstufe I gelten.

Eine Übersicht der ab morgen gültigen Regelungen finden Sie in der angehängten PDF-Datei (PDF-Dokument, 852,60 KB, 08.02.2022).

26. Januar - CoronaVerordnung Absonderung – Änderungen ab 26.01.2022 in Kraft

Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der CoronaVerordnung Absonderung wurde gestern notverkündet. Die Änderungsverordnung tritt am heutigen 26. Januar 2022 in Kraft. Auf folgende Änderungen wird hingewiesen:

  • Künftig gelten nun auch Genesene mit mindestens einer Impfung als geboostert und müssen damit als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne. Die Reihenfolge der Impfung und Infektion spielt dabei keine Rolle.

    Konkret sind damit ab sofort Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen in folgenden Fällen von der Quarantänepflicht ausgenommen:
  • Personen, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
  • genesene Personen, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt, * geimpfte Personen, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
  • genesene Personen, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.
     
  • Es wird klargestellt, dass sich positiv getestete Personen aus der Isolation ab Tag 7 nur freitesten dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen sind.
  • Die Nachtestung nach einem positiven selbst vorgenommenen überwachten Test oder einem positiven Selbsttest kann nunmehr auch mittels Schnelltest, zum Beispiel in einem Testzentrum, erfolgen.

18. Januar - FFP2-Maskenpflicht für Besucher von Rathäusern/Gemeinderatssitzungen

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass gemäß Corona-Verordnung Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb geschlossener Räume in der Warn- und den Alarmstufen eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen müssen.

Somit besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) auch für Besucherinnen und Besucher von Rathäusern bzw. Verwaltungsgebäuden.

Bei Gemeinderatssitzungen müssen laut Corona-Verordnung Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen. Die Mitglieder des Gemeinderats sind hiervon ausgenommen.

14. Januar - offizielle Feststellung des Landkreises Esslingen

Für den Landkreis Esslingen ist die Sieben-Tage-Inzidenz von mindestens 500 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II seit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.

Damit treten die Maßnahmen des § 17a Abs. 1, 2 CoronaVO (Aufenthalt von nicht-immunisierten Personen außerhalb der Wohnung) ab Montag, 17. Januar 2022 in Kraft.

12. Januar - Inkrafttreten der geänderten CoronaVO und CoronaVO Absonderung zum 12.01.2022

Die geänderte Corona-Verordnung wurde gestern verkündet und tritt am heutigen 12. Januar 2022 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen der CoronaVO im Überblick:

  • Die Maßnahmen der Alarmstufe II werden bis zum 1. Februar 2022 „eingefroren“ und bleiben daher – unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz – bestehen.
  • Angepasst wird in der neuen Corona-Verordnung auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske: In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht für den öffentlichen Verkehr und in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gelten weiter die vom Bund gesetzten Regeln.
  • Zudem gilt die Sperrzeit für die Gastronomie nun von 22.30 Uhr bis 6 Uhr.

Eine Übersicht der Regelungen finden Sie hier (PDF-Dokument, 838,40 KB, 08.02.2022).

3. Januar - freie Impftermine

Sie möchten sich impfen lassen (Erst-/ Zweit- oder Boosterimpfung) und möchten hierzu nicht weit fahren? Dann können Sie gerne die Impfangebote in der Nähe nutzen.

Freie Termine und online-Terminvereinbarung finden Sie unter https://www.malteser-neckar-alb.de/impfen.html.

Darüber hinaus werden über die Ärztevereinigung „Impfen-BW“ an weiteren Standorten Impftermine angeboten.
Kurzfristig wären in Großbettlingen am Mittwoch, 05.01.2022 von 14 – 20 Uhr Termine verfügbar. In Neckartailfingen und in Aichtal werden am Freitag, 07.01.2022 von 12 – 18 Uhr Termine angeboten.

Freie Termine und die online-Terminvereinbarung hierzu finden Sie unter www.impfen-bw.com

Aktuell sind wir in der Planung für einen Samstags-Impftermin in Neckartenzlingen. Wir werden Sie rechtzeitig über den Termin informieren.

23. Dezember - Änderung der Corona-Verordnung zum 27.12.2021

Die Landesregierung hat am Donnerstag, 23.12.2021, die Corona-Verordnung angepasst. Die geänderte CoronaVO tritt am heutigen Montag, den 27.12.2021 in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

 
  • Für private Kontaktbeschränkungen gilt folgendes:
    • Für geimpfte und genesene Personen gilt:
      • 10 Personen in Innenräumen
      • 50 Personen im Freien.
    • Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
    • Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.
  • FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht, eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
  • In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.
  • Die 2G+-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst, d.h. es erfolgt eine Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von einem zusätzlichen Test sind dann nur noch:
    • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.
    • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.
    • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.
  • In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

Aktuelle Regelungen in einer Übersicht als pdf-Datei (PDF-Dokument, 839,95 KB, 08.02.2022)

20. Dezember - offizielle Feststellung des Landkreises Esslingen

Für den Landkreis Esslingen ist die Sieben-Tage-Inzidenz von mindestens 500 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten.

Damit sind die Maßnahmen des § 17a Abs. 2, 3 CoronaVO (u.a. Ausgangssperre für Ungeimpfte) seit 18. Dezember außer Kraft getreten.

Es gilt weiterhin die Alarmstufe II mit ihren Regelungen.

17. Dezember - Geänderte CoronaVO ab Mo, 20.12.2021

Die Landesregierung BW hat am Freitag (17. Dezember) die CoronaVO angepasst und die 6. Änderungsverordnung zur 11. CoronaVO beschlossen. Die geänderte CoronaVO tritt am kommenden Montag, den 20. Dezember 2021 in Kraft. Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:
    • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
    • Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.
    • Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.
  • Anpassung der Kontaktbeschränkungen: In der derzeitigen Alarmstufe II gelten künftig auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Damit setzt das Land einen Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit dem Bund (MPK) um.
    • In der Alarmstufe II gilt, dass Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen mit maximal 50 Personen (im Innenraum) bzw. mit maximal 200 Personen (im Freien) gestattet sind. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
    • In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine Person eines weiteren Haushalts. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
    • Personen unter 18 Jahren bleiben bei der Ermittlung der zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt.
  • Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt. (Für Neckartenzlingen aktuell nicht vorgesehen).
  • Messen und Ausstellungen werden in der Alarmstufe II untersagt. Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- u. Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern). Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.
  • Zutritt zu kommunalen Verwaltungen (wie etwa Bürgerämtern, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämtern und Rathäusern): In den Alarmstufen ist für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher (nicht geimpft bzw. nicht genesen) die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises erforderlich. Diese Regelung wird ab dem 1. Januar 2022 offiziell in die Verordnung aufgenommen. Die Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen setzt diese Regelung in der Praxis bereits um.
  • In § 17 Abs. 2 der Corona-Verordnung wird für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises geregelt. In allen Stufen gilt 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

7. Dezember - Testungen von Personen mit der Corona-Warn-App-Statusanzeige „erhöhtes Risiko“

Nach Coronavirus-Testverordnung (TestV) haben Personen, denen die Statusanzeige "erhöhtes Risiko" in der Corona-Warn-App (CWA) des Robert-Koch-Institutes angezeigt wird, einen Testanspruch mittels Antigen- und PCR-Tests. [...]

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg trifft als oberste Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes die Feststellung, dass in Baden-Württemberg bei asymptomatischen Personen generell bei Vorliegen der CWA-Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ eine kostenfreie Testung mittels PCR- oder Antigenschnelltest auf Grundlage der TestV möglich ist.

Personen mit der CWA-Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ müssen sich nicht absondern, solange kein positives SARS-CoV-2-Testergebnis vorliegt.

Der Testanspruch kann von der zu testenden Person bei der Teststelle durch Vorzeigen der Statusanzeige nachgewiesen werden. Je nach PCR-Kapazität kann die Teststelle den Anspruch jedoch auf einen Antigentest beschränken und die Person stattdessen mittels Antigentest testen.

Sofern PCR-Testungen angeboten und durchgeführt werden (können), dürfen sie der getesteten Person mit der CWA-Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ nicht in Rechnung gestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialministeriums

6. Dezember - offizielle Feststellung des Landkreises Esslingen

Für den Landkreis Esslingen ist die Sieben-Tage-Inzidenz von mindestens 500 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II seit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.

Damit treten die Maßnahmen des § 17a Abs. 1, 2 CoronaVO (Aufenthalt von nicht-immunisierten Personen außerhalb der Wohnung) ab Dienstag, den 7.12.2021 in Kraft.

5. Dezember - Gemeinsames Impfzentrum startet nächste Woche

Jetzt boostern bevor der Impfschutz abgelaufen ist. Im gemeinsamen Impfstützpunkt bei der Putzmeister Group können Sie sich bereits 5 Monate nach der 2. Impfung „boostern“ lassen.
Es werden auch Erst- und Zweitimpfungen angeboten.

Termine können ab Montag, 6.12.2021 auf www.lra-es.de gebucht werden.

3. Dezember - Neue Coronaregelungen ab 4. Dezember

Die Infektionslage in Baden-Württemberg ist weiter kritisch. Daher verschärft Baden-Württemberg nach dem gemeinsamen Beschluss von Bund und Ländern die Corona-Maßnahmen erneut. Dafür werden die 2G und 2G+ Regelungen in vielen Bereichen ausgeweitet.

In der beigefügten Übersicht sind die ab morgen gültigen Regelungen aufgeführt. Es gilt weiterhin die Alarmstufe II.

Übersicht der Regeln als pdf-Datei (PDF-Dokument, 822,89 KB, 08.02.2022)

3. Dezember - Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz

Bund und Länder haben sich gestern wegen der hohen Zahl an Neuinfektionen über weitere Verschärfungen der Corona-Regelungen verständigt. Die Beschlüsse dienen als Mindeststandards, sodass die Bundesländer auf Basis des Infektionsschutzgesetzes auch strengere Regeln beschließen können.
Nachfolgend die Kernpunkte des MPK-Beschlusses:

 
  • In Schulen soll die Maskenpflicht für alle Klassen gelten.
  • An Silvester und am Neujahrestag wird ein bundesweites An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.
  • Die 2G-Regel wird auf den Einzelhandel ausgeweitet. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs.
  • Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte sollen verschärft werden.
  • Bundesweit soll der Zugang zu Einrichtungen wie Kinos, Theatern und Restaurants nur noch für Geimpfte und Genesene (2G) möglich sein.
  • Klubs sollen ab einer Inzidenz von 350 geschlossen werden. * Bei einer Inzidenz von 350 gilt für private Treffen eine maximale Teilnehmerzahl.
  • Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt.
  • Der Gesetzgeber soll das Infektionsschutzgesetz weiter ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen zur Verfügung haben. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert (z.B. Landkreise) angeordnet werden können.
  • Der Bund bringt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg.
  • Der Beschluss sieht außerdem vor, dass der Ethikrat bis Jahresende eine Empfehlung für die allgemeine Impfpflicht erarbeiten soll.
  • Impfkampagne: Bund und Länder wollen bis zu 30 Millionen Erst-, Zweit und Auffrischungsimpfungen bis zum Jahresende erreichen.
  • Es werden strenge Kontrollen aller Regeln sichergestellt. Das gilt insbesondere für Kontrollen des Impfstatus, die möglichst mittels Apps erfolgen sollen.
 

Sobald die konkreten Regelungen für Baden-Württemberg und die neue Corona-Verordnung beschlossen sind, werden wir Sie informieren.

1. Dezember - Gelber Impfpass reicht künftig nicht mehr aus

Ein Nachweis für die Impfung ist künftig nur noch mit einem QR-Code, ausgedruckt oder in der App, möglich. Der gelbe Impfpass reicht dafür nicht mehr aus. Es gilt eine Übergangsfrist bis 1. Dezember 2021.

Mit der neuen Corona-Verordnung ist ein Nachweis für die Impfung, beispielsweise für den Zugang zu 2G- oder 2G plus-Veranstaltungen, nur noch mit einem QR-Code möglich. Nicht mehr ausreichend ist dagegen die Vorlage des gelben Impfpasses, da dieser sich nicht zur digitalen Anwendung eignet.

Der QR-Code befindet sich auf dem digitalen Impfzertifikat, das die Menschen entweder direkt bei ihrer Impfung erhalten oder mit dem gelben Impfpass im Anschluss an die Impfung in der Apotheke abholen können. Der QR-Code kann dann entweder mit der Corona-Warn-App oder der CovPass-App eingelesen werden. Personen, die kein Smartphone besitzen, können die ausgedruckten QR-Codes aus der Apotheke bzw. dem Impfzentrum mit sich führen. Alternativ kann man sich einen Impfnachweis mit QR-Code im Scheckkartenformat erstellen lassen.

29. November - offizielle Feststellung des Landkreises Esslingen

Für den Landkreis Esslingen ist die Sieben-Tage-Inzidenz von mindestens 500 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten.

Damit treten die Maßnahmen des § 17a Abs. 2, 3 CoronaVO (u.a. Ausgangssperre für Ungeimpfte) ab Montag, den 29.11.2021 außer Kraft.

Es gilt weiterhin die Alarmstufe II mit ihren Regelungen.

24. November - Corona-Maßnahmen werden ab 24.11. angepasst

Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage, haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten ab Mittwoch 24. November 2021 zusätzliche Einschränkungen.

Der bisherige Stufenplan wird um eine weitere Stufe ergänzt. Die neue „Alarmstufe II“ gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten oder ab Erreichen oder Überschreiten einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 6.

Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg Stand 23. November 2021 bei 510 liegt, gilt die neue Alarmstufe II unmittelbar ab Mittwoch, 24. November 2021.

Aufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen und weitere Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen während der geltenden Alarmstufe II die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt. (dies trifft für den Landkreis Esslingen ebenfalls zu). In diesen Landkreisen gilt im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient 2G. Abholangebote und Lieferdienste – einschließlich solcher des Online-Handels – sind weiterhin uneingeschränkt möglich.

Eine Übersicht der Regelungen finden Sie in der angehängte pdf Datei. (PDF-Dokument, 780,31 KB, 25.11.2021)

23. November - Zusätzliches Impfangebot startet bereits am Dienstag

Der Landkreis Esslingen hat gemeinsam mit Kommunen und dem Malteser Hilfsdienst ein Konzept für ein flächendeckendes Impfnetzwerk erarbeitet. An das Land wird ein Bedarf von vier zusätzlichen Mobilen Impfteams (MIT) gemeldet. So können rund 8.000 Impfungen pro Woche im Landkreis erreicht werden.

Bereits ab Dienstag, 23. November werden in den sechs Großen Kreisstädten im Landkreis und damit insgesamt rund 270.000 Einwohnern zusätzliche Impfangebote gemacht.

Desweiteren sind bei der Erarbeitung des Impfnetzwerks sieben Raumschaften definiert worden, in denen mit den vier zusätzlichen geforderten mobilen Impfteams ebenfalls zu festen Wochentagen Impfaktionen durchgeführt werden.

Die Gemeinden Neckartenzlingen ist mit den Kommunen Aichtal, Altdorf, Altenriet, Schlaitdorf, Bempflingen, Neckartailfingen und Wolfschlugen im Gespräch und wird wieder eine gemeinsame Impfaktion organisieren.

Wir melden uns wieder sobald wir Ihnen einen Termin mitteilen können.

Zudem erhält der Impfbus weitere Verstärkung, sodass dort statt der bisher zwei Impflinien nunmehr drei aufgemacht werden können. Damit schafft der Impfbus pro Tag ebenfalls rund 400 Impfungen.

20. November - Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 18.11.2021

Nachfolgende Regelungsinhalte wurden u.a. in Sachen Corona vereinbart:

  • Bund und Länder werden ihre gemeinsame Impfkampagne nochmals verstärken und weiter über Nutzen und Risiken der Impfung aufklären und die Impfangebote erweitern.
  • Der Beschluss sieht vor, dass bundeseinheitlich in bestimmten Einrichtungen alle Mitarbeiter sowie alle Besucher täglich eine negative Testbescheinigung vorweisen müssen, die nicht älter als 24 Stunden ist; es gilt zudem ein regelmäßiges Testerfordernis für geimpfte Mitarbeiter sowie ein lückenloses Monitoring-System der „Booster“-Impfungen. […]
  • Bundesweite 3G-Reglung am Arbeitsplatz mit täglicher Kontroll- und Dokumentationspflicht der Arbeitgeber, die dafür entsprechende Auskunftsrechte erhalten. Weiterhin die Verpflichtung der Arbeitgeber, mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit anzubieten. Dort, wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht.
  • 3G-Regel im ÖPNV den Zügen des Regional- und Fernverkehrs zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht.
  • Kostenlose Zurverfügungstellung von FFP2- und OP-Masken sowie Antigentests und weiterem Material zur Eindämmung der Pandemie seitens des Bundes für die Länder und Kommunen bei Bedarf zur Unterstützung weiter Bevölkerungskreise.
  • Ab einem Schwellenwert für die Hospitalisierungsrate von 3 soll flächendeckend 2G für bestimmte Veranstaltungen und Einrichtungen gelten. Ab dem Schwellenwert von 6 soll 2G plus an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars. Ausnahmen sind möglich für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt.
  • Mit der Länderöffnungsklausel kann im jeweiligen Land ab gewissen Schwellenwerten für die Hospitalisierungsrate von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes Gebrauch gemacht werden.
  • Die Länder wollen die Einhaltung der Schutzmaßnahmen stärker kontrollieren und den rechtlichen Rahmen für Bußgelder ausschöpfen.
  • Wiedereinführung des Angebots kostenloser Bürgertests.

18. November - Wo kann ich mich testen lassen?

Sie benötigen einen Corona-Test (PCR-Test) oder medizinische Hilfe rund um eine (mögliche) Infektion mit dem Coronavirus? Überall in Baden-Württemberg sind Corona-Schwerpunktpraxen und Fieberambulanzen als kompetente Anlaufstelle für Patienten mit Infektsymptomen und begründete Corona-Verdachtsfälle da.

Testzentren und Abstrichstellen richten sich an Menschen ohne Krankheitssymptome (z. B. Kontakt­personen eines bestätigten Falles).

Eine Auflistung aller Kontaktadressen finden Sie auf der Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung.

www.kvbawue.de/buerger/notfallpraxen/corona-anlaufstellen/corona-karte/

Hinweis:
Immer erst anrufen!
Gehen Sie nicht einfach vorbei, sondern melden Sie sich zunächst telefonisch bei der Praxis (soweit nicht anders angegeben). So schützen Sie sich und andere!

17. November - Coronatests (Schnelltest) im Verwaltungsverband Neckartenzlingen

Hinweis:
Auf Wunsch wird eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt.
Der Nachweis über das Testergebnis ist 24 Stunden gültig.

Coronatests (Schnelltest) im Verwaltungsverband Neckartenzlingen Übersicht als pdf-Datei (PDF-Dokument, 422,35 KB, 19.11.2021)

16. November - Alarmstufe ab Mittwoch, 17. November

Am Dienstag, 16.11. wurden auf den Intensivstationen im Land am zweiten Werktag in Folge mehr als 390 COVID-19-Patienten behandelt. Damit wird in Baden-Württemberg die sogenannte Alarmstufe ausgerufen. In vielen Bereichen gilt deshalb ab Mittwoch (17. November) die 2G-Regel, etwa in Restaurants, Museen, bei Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben. Eine Übersicht zu den einzelnen Bereichen finden Sie im Anhang.

In der Alarmstufe darf sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte und genesene Personen werden dabei nicht mitgezählt.

Im Einzelhandel gilt eine 3G-Regelung, d. h. für nicht-immunisierte Personen ist der Zutritt nur mit negativem Antigen-Schnelltest erlaubt. Ausgenommen von der 3G-Regel sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien sowie Abhol- und Lieferangebote. Im Fitnessstudio, beim Vereinssport oder sonstigen sportlichen Aktivitäten in Sportstätten gilt in geschlossenen Räumen 2G, im Freien 3G mit PCR-Test-Pflicht.

Ausgenommen von der PCR-Pflicht und den 2G-Beschränkungen sind generell Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Schwangere sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für diese ist in der Regel ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler erhalten stattdessen (bis zum 31.12.2021) gegen Vorlage ihres Schülerausweises bzw. eines geeigneten Dokuments, aus dem sich die Schülereigenschaft ergibt, Zugang.

Übersicht als pdf-Datei (PDF-Dokument, 780,31 KB, 25.11.2021)

16. November - Testnachweis per Schülerausweis für Volljährige nur noch bis Jahresende möglich

Im engmaschigen Sicherheitssystem an Schulen sind die regelmäßigen Testungen der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Säule. Sie tragen neben Hygieneplänen, Masken, Lüften und weiteren Maßnahmen zur Sicherung des Präsenzbetriebs und der Gesundheit bei. „Das wichtigste Instrument im Kampf gegen die Pandemie ist und bleibt jedoch das Impfen – zum Schutz für sich selbst und für die anderen. Vor allem werden damit auch die Kinder geschützt, für die es noch keinen zugelassenen Impfstoff gibt. Und fest steht: Wir benötigen nach wie vor mehr geimpfte Bürgerinnen und Bürger“, betont Kultusministerin Theresa Schopper.

Auch deshalb wird mit Jahresende die Regelung auslaufen, dass volljährige Schülerinnen und Schüler per Schülerausweis einen Testnachweis erbringen können. Sie zählen schließlich schon sehr lange zu der Personengruppe, für welche die Ständige Impfkommission eine Impfempfehlung ausgesprochen hat.

Die komplette Pressemitteilung als pdf-Datei (PDF-Dokument, 171,39 KB, 19.11.2021)

11. November - Änderung beim Fall- und Kontaktpersonenmanagement

Positiv auf das Coronavirus getestete Personen werden nicht mehr routinemäßig kontaktiert

Die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg konzentrieren sich künftig noch stärker auf größere Ausbruchsgeschehen und den Schutz vulnerabler Gruppen, beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen. Das bedeutet, dass ab sofort positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr routinemäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert werden. Nichtsdestotrotz gilt für sie die entsprechende Absonderungspflicht, die auch weiterhin von den Behörden kontrolliert wird.

Es gelten folgende Empfehlungen und rechtlichen Regelungen:

  • Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion sollten sich auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen lassen. Kostenfreie Testmöglichkeiten für Personen mit Corona-Symptomen sind auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung zu finden.
     
  • Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest oder PCR-Test müssen sich in häusliche Absonderung begeben. Diese beträgt in der Regel 14 Tage. Informationen finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Wer keine Symptome hat und geimpft ist, kann sich nach fünf Tagen per PCR-Test freitesten und dann die Absonderung beenden, wenn das Ergebnis negativ ist.
     
  • Ungeimpfte Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen müssen ebenfalls für 10 Tage in Absonderung. Diese kann vorzeitig beendet werden
    • durch einen negativen PCR-Test ab Tag 5 der Absonderung, für Schülerinnen und Schüler und regelmäßig getestete Kita-Kinder genügt ein Antigen-Schnelltest,
    • durch einen negativen Antigen-Schnelltest ab Tag 7 der Absonderung.
       
  • Personen, die Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, sollten Kontakte weitestgehend reduzieren und beim Auftreten von Symptomen ärztlichen Rat einzuholen und sich testen lassen.
     
  • Einrichtungen in denen vulnerable Personen betreut werden, sollen sich beim Auftreten von Corona-Fällen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen.

3. November - Beschränkungen der Warnstufe ab Mittwoch, 3. November 2021

Das Landesgesundheitsamt hat gemäß der Corona-Verordnung aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und Patienten die sogenannte Warnstufe ausgerufen. Am Dienstag, 2. November 2021, wurden auf den Intensivstationen im Land den zweiten Werktag in Folge mehr als 250 Covid-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Die damit zusammenhängenden Einschränkungen, vor allem für ungeimpfte oder nicht genesene Personen, treten am Mittwoch, den 3. November 2021, in Kraft.

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (siehe die Übersicht anbei in der Anlage) einen PCR-Test vorlegen – insbesondere in Innenräumen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Mit der Warnstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Ein Haushalt darf sich in der Warnstufe nur noch mit fünf weiteren Personen treffen – ausgenommen sind auch hier Geimpfte oder Genesene, Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht. Paare, die in getrennten Wohnungen leben, gelten als ein Haushalt.

Übersicht als pdf-Datei (PDF-Dokument, 431,14 KB, 04.11.2021)

28. Oktober - Änderung der Corona-Verordnung

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen traten am 28. Oktober 2021 in Kraft.

  • Beim 2G-Optionsmodell entfällt in der Basisstufe auch die Maskenpflicht für Beschäftigte, wenn diese geimpft oder genesen sind und ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig dem Arbeitgeber vorlegen.
  • Regelungen für Weihnachtsmärkte:
    • Im Rahmen von Weihnachtsmärkten sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und weitere Angebote, die zum Verweilen einladen erlaubt. In der Basis- und Warnstufe gilt 3G. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist hierbei für nicht geimpfte oder genesene Personen ausreichend. In der Alarmstufe gilt 2G mit den entsprechenden Ausnahmen.
    • Für den Besuch von Verkaufsständen, die ausschließlich Waren und Lebensmittel anbieten, die nicht zum sofortigen Verzehr gedacht sind, ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich.
    • Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von 3G bzw. 2G muss er ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher erfassen.
  • Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung bis 24. November 2021


Corona-Verordnung als pdf-Datei (PDF-Dokument, 9,95 MB, 04.11.2021)

26. Oktober - Coronatestmöglichkeiten im Verwaltungsverband Neckartenzlingen

Tag?

Uhrzeit?

Wo?

Anbieter? Kosten

Montag

 

 

 

 

10.00 – 18.00 Uhr

Altenriet (Friedhofstraße 3)

CUCKOO / 11,50€

Dienstag

 

 

 

 

10.00 – 18.00 Uhr

Altenriet (Friedhofstraße 3)

CUCKOO / 11,50€

Mittwoch

 

 

 

 

10.00 – 18.00 Uhr

Altenriet (Friedhofstraße 3)

CUCKOO / 11,50€

Donnerstag

 

 

 

 

10.00 – 18.00 Uhr

Altenriet (Friedhofstraße 3)

CUCKOO / 11,50€

Freitag

 

 

 

 

10.00 – 18.00 Uhr

Altenriet (Friedhofstraße 3)

CUCKOO / 11,50€

Samstag

 

 

 

 

10.00 – 12.00 Uhr

Neckartenzlingen
(Nebenraum Melchior-Festhalle –
Eingang rechts neben dem Haupteingang)

DRK / 14€

 

10.00 – 18.00 Uhr

Altenriet (Friedhofstraße 3)

CUCKOO / 11,50€

Sonntag

 

 

 

 

10.00 – 18.00 Uhr

Altenriet (Friedhofstraße 3)

CUCKOO / 11,50€


Hinweis:
Auf Wunsch wird eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt.
Der Nachweis über das Testergebnis ist 24 Stunden gültig.
 

Folgende Personen erhalten auch weiterhin kostenlose Testangebote?

 
  • Kinder bis 12 Jahre
  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre (bis zum 31. Dezember 2021)
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten.
  • Schwangere (bis zum 31. Dezember 2021), da es die STIKO-Empfehlung für sie erst seit dem 10. September gibt. Danach können sich weiterhin Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel testen lassen (für sie hat die STIKO keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen).
  • Stillende (bis zum 10. Dezember 2021), da es die STIKO-Empfehlung für sie erst seit dem 10. September gibt.
  • Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
  • Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.
  • Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.

15. Oktober - Änderung der Elften Corona-Verordnung notverkündet

Mit der Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) werden erforderliche Anpassungen der Elften CoronaVO vorgenommen. An der grundsätzlichen dreistufigen Systematik von Basis-, Warn- und Alarmstufe wird festgehalten. Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung des sog. 2G-Optionsmodells, mit dem Erleichterungen verbunden sind.

Sie sieht insbesondere folgende wesentliche Änderungen vor:

  • Verlängerung der CoronaVO bis zum 12. November 2021.
  • Einführung eines 2G-Optionsmodells zur Lockerung der Maskenpflicht in der Basisstufe in § 3 Abs. 2 Nr. 5 CoronaVO.
  • Einschränkung der Testmöglichkeiten in § 5 Absatz 4 Nummer 1 CoronaVO dahingehend, dass ein nach § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV erbrachter Testnachweis nur am Ort der Testung gültig ist.
  • Ausweitung der Möglichkeit der Datenerhebung auf die Corona-Warn-App und vergleichbare Applikationen in § 8 CoronaVO.
  • Aufhebung der Personenobergrenze von 25.000 Teilnehmenden bei Großveranstaltungen, sofern ausschließlich immunisierten Personen Zutritt gewährt wird, vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 CoronaVO. 
  • Aufhebung der Untersagung des Betriebs von Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen; der Zutritt ist nur für immunisierte Personen zulässig, vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 CoronaVO.
  • Ausweitung der zweimal wöchentlichen Testannahmepflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte sowie Selbstständige mit Außenkontakt auch in der Basisstufe, vgl. § 18 CoronaVO.
  • Im Übrigen erfolgen redaktionelle Änderungen.

Die konsolidierte Fassung ist als pdf-Datei beigefügt. (hier klicken) (PDF-Dokument, 582,76 KB, 26.10.2021)

15. September - 11. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen notverkündet

Die Landesregierung hat am 15. September 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 16. September 2021. Insbesondere folgende Regelungsinhalte sind umfasst:

 
  • Einführung der neuen Indikatoren Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und Auslastung der Intensivbetten (AIB) für die Ermittlung der geltenden neuen Basis-, Warn- und Alarmstufe der Schutzmaßnahmen.
  • Einführung von Ausnahmetatbeständen für die in der Warn- und Alarmstufe geltenden Einschränkungen für Personen unter 18 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
  • Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen werden in der Warn- und Alarmstufe beschränkt.
 

Hier gibt es eine Zusammenfassung der Änderungen und Regelungen für die einzelnen Bereiche als pdf-Datei.
Hier klicken (PDF-Dokument, 2,18 MB, 21.04.2021)

16. August - Erste Änderung der Zehnten CoronaVerordnung notverkündet

Mit der Zehnten Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 werden die bislang geltenden Regelungen im Nachgang zu dem Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021 grundlegend überarbeitet. Der Entwurf regelt insbesondere, dass der Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen im Innenraum grundsätzlich unter der Voraussetzung geimpft, genesen („immunisierte Personen“) oder getestet („nicht-immunisierte Person“) erfolgt. Der zu verzeichnende Impfortschritt hat zudem zur Folge, dass darüberhinausgehende Beschränkungen (insbesondere Kapazitätsgrenzen) – mit Ausnahme der Basisschutzmaßnahmen („AHA-Regeln“) – weitestgehend zurückgenommen werden können.

Insbesondere folgende (Änderungs-)Regelungsinhalte sind umfasst:

  • Die Verordnung tritt am 16. August 2021 in Kraft und läuft zum 13. September 2021 aus.
  • Die Abstandsregel wurde zu einer Empfehlung umgestaltet. Im Übrigen bleiben die weiteren AHA+L-Regeln (Lüften, Hygiene, Maskenpflicht) erhalten.
  • Differenzierung zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen. Nicht-immunisierte Personen unterliegen grundsätzlich der Testverpflichtung bei Zutritt zu Einrichtungen bzw. Teilnahme an Veranstaltungen.
  • Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule gelten als getestete Personen (bis zum 13. September 2021). - Somit sind zum Beispiel Ferienprogramme für Schülerinnen und Schüler auch weiterhin ohne Testnachweis möglich.
  • Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen zulässig.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen unterliegen der 3G-Nachweispflicht. Im Freien gilt dies für Großveranstaltungen ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern und für Veranstaltungen bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Es bleibt bei der in dem CdSK-Beschluss festgelegten Obergrenze von 25.000 Personen.
  • Aufnahme einer Vorschrift mit Anforderungen zur corona-konformen Durchführung der anstehenden Bundestagswahl.
  • Kultur-, Freizeiteinrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongresse usw., Angebote der außerschulischen und Erwachsenenbildung und Freizeitverkehre unterliegen einer 3G-Nachweispflicht, soweit es sich um den Zutritt zu geschlossenen Räumen handelt.
  • Die Sportausübung in Sportstätten in geschlossenen Räumen unterliegt grundsätzlich der 3G-Nachweispflicht.
  • Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen unterliegen der PCR-Testpflicht für nicht-immunisierte Personen.
  • In der Innengastronomie sowie bei Beherbergungsbetrieben gilt eine 3G-Nachweispflicht. Bei Betriebskantinen und Mensen gilt dies nur für externe Gäste.
  • Der Einzelhandel (Ladengeschäfte und Märkte) ist ohne 3G-Nachweispflicht zulässig.
  • Körpernahe Dienstleistungen unterliegen generell der 3G-Nachweispflicht mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie unter

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.


aktuelle Fassung als pdf-Datei (PDF-Dokument, 463,71 KB, 19.08.2021)

10. August - Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 10.08.2021

Nachfolgende Regelungsinhalte wurden vereinbart:

  • Nr. 2.: Wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt oder wer von einer COVID19-Erkrankung genesen ist, soll  von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen sein. Darüber hinaus hat das RKI seine Empfehlungen zur Quarantäne von Kontaktpersonen dahingehend angepasst, dass für symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer vollständig abgeschlossenen Immunisierung eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.
  • Nr. 3.: Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, gelten weiterhin die Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung. Dazu gehören die Grundregeln von Abstand halten, Händehygiene beachten, in Innenräumen Masken tragen sowie regelmäßiges Lüften in Innenräumen.
  • Nr. 4.: Die Länder werden im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, Testpflichten vorsehen.
    • Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und darüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
    • Tests sollen Voraussetzung sein für:
      • a. Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, 
      • b. Zugang zur Innengastronomie,
      • c. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen, 
      • d. Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege), 
      • e. Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen), 
      • f. Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts.
 

Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.

  • Nr. 5.: Der Bund wird das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.
  • Nr. 6.: Für Großveranstaltungen sind dem zuständigen Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorzulegen, die alle diese Aspekte gewichten und das Ansteckungsrisiko wirksam minimieren. Die Länder und Kommunen werden weiterhin ergänzend zur 3G-Regelung durch einschränkende Regelungen oder situationsbezogenen Entscheidungen im Einzelfall die zulässige Teilnehmerzahl und den Zugang begrenzen, wo dies erforderlich ist. Die Länder sind sich einig, dass über die 3G-Regelung hinaus bei Sportgroßveranstaltungen oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität liegt, jedoch nicht bei mehr als insgesamt 25.000 Zuschauenden. 
  • Nr. 8.: Bund und Länder werden alle Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote, und die  Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens berücksichtigen, um das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren.

27. Juli - Inzidenzstufe 2 tritt im Landkreis Esslingen in Kraft

Für den Landkreis Esslingen wird eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 10 und weniger als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner festgestellt. Ab dem 28. Juli 2021 gilt damit im Landkreis Esslingen die Inzidenzstufe 2.

Dies bedeutet unter anderem:

  • Treffen sind mit max. 4 Haushalten und mit bis zu 15 Personen erlaubt (Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 13 Jahre und bis zu 5 weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu). Geimpfte und genesene Personen zählen nicht mit und bleiben als Haushalt unberücksichtigt.
  • Im Freien sind private Feiern mit bis zu 200 Personen gestattet. In geschlossenen Räumen ist Voraussetzung, dass die teilnehmenden Personen (max. 200) nachweislich geimpft, genesen oder getestet sind.
  • Öffentliche Veranstaltungen wie Theater, Konzerte im Freien sind mit bis zu 750 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen zulässig.
  • Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks oder Schwimmbäder sind im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl gestattet.
  • Gastronomie und Vergnügungsstätten sind ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl gestattet. In geschlossenen Räumen besteht Rauchverbot.
  • Die Nutzung von Betriebskantinen und Mensen durch Angehörige der Einrichtung ist ohne besondere Regelung gestattet.
  • Außerschulische und berufliche Bildungseinrichtungen wie Volkshochschulen sind ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl gestattet.
  • Sport im Freien und in geschlossenen Räumen ist ohne besondere Regelungen gestattet - Wettkampfveranstaltungen im Sport sind im Freien mit bis zu 750 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen gestattet.
  • Beherbergung ist ohne besondere Regelungen gestattet.
  • Der Betrieb von Diskotheken ist nicht gestattet.

pdf-Datei: Auf einen Blick (PDF-Dokument, 415,73 KB, 27.07.2021)

26. Juli - Corona-Verordnung geändert

Ab 26. Juli 2021 werden die vier Inzidenzstufen mit kleinen Anpassungen fortgeführt. Die Anpassungen sind in dem Schaubild mit einem + gekennzeichnet. Lockerungen treten nach 5 Tagen in der niedrigeren Inzidenzstufe in Kraft, Verschärfungen nach 5 Tagen in der nächsthöheren Inzidenzstufe.

pdf-Datei: Auf einen Blick (PDF-Dokument, 415,73 KB, 27.07.2021)

8. Juli - Coronatest-Möglichkeiten im Verwaltungsverband werden weiter reduziert

Die Testmöglichkeiten im Verwaltungsverband werden weiter reduziert. Die Auflistung der Test-Möglichkeiten im Verwaltungsverband erhalten Sie als pdf-Datei im Anhang.

Hinweise:

  • Ab der KW 28 (12.7.) wird das Testangebot in dem Zelt auf dem Parkplatz der Melchior-Festhalle reduziert.
  • Eine Anmeldung ist weiterhin nicht notwendig, kann jedoch für die Termine beim DRK unter https://www.etermin.net/nuertingen_kirchheim/serviceid/258374?noinitscroll=1 erfolgen.
  • Auf Wunsch wird eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt.
  • Der Nachweis über das Testergebnis ist 24 Stunden gültig.
  • Die Bürgerinnen und Bürger des Verwaltungsverbandes können sich an einer Teststation ihrer Wahl einmal pro Woche kostenlos testen lassen.
  • Zusätzliche Testmöglichkeiten unter https://haug-schnelltest.de/ (nur mit Anmeldung!)

Übersicht als pdf-Datei (PDF-Dokument, 450,96 KB, 08.07.2021)

28. Juni - Inzidenzstufe 1 tritt in Kraft

Die Feststellung des Landkreis Esslingen zur Festlegung der Inzidenzstufe ist da:

1. Im Landkreis Esslingen ist der für die Inzidenzstufe 1 maßgebliche Wert der vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten.

2. Damit tritt die Inzidenzstufe 1 ab Montag, den 28. Juni 2021 in Kraft.

Schaubild als pdf-Datei (PDF-Dokument, 1,60 MB, 29.06.2021)

18. Juni - Corona-Testmöglichkeiten im Verwaltungsverband werden reduziert

Die Testmöglichkeiten im Verwaltungsverband werden reduziert, da der Bedarf hierfür rückläufig ist. Die Auflistung der Test-Möglichkeiten im Verwaltungsverband erhalten Sie als pdf-Datei im Anhang (PDF-Dokument, 474,21 KB, 18.06.2021).

Hinweise:

  • Ab der KW 26 bzw. KW 27 fallen ein paar Teststationen weg
  • Eine Anmeldung ist weiterhin nicht notwendig, kann jedoch für die Termine beim DRK unter https://www.etermin.net/nuertingen_kirchheim/serviceid/258374?noinitscroll=1 erfolgen.
  • Auf Wunsch wird eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt.
  • Der Nachweis über das Testergebnis ist 24 Stunden gültig.
  • Die Bürgerinnen und Bürger des Verwaltungsverbandes können sich an einer Teststation ihrer Wahl einmal pro Woche kostenlos testen lassen.

Zusätzliche Testmöglichkeiten unter https://haug-schnelltest.de/ (nur mit Anmeldung!)

7. Juni - Inzidenz unter 35 amtlich festgestellt!

Im Landkreis Esslingen ist der Schwellenwert von weniger als 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner seit mehr als 5 Tagen in Folge unterschritten. Damit treten neue Lockerungen ab Dienstag, 8.6. in Kraft. Die übrigen Regelungen, die mit dem Unterschreiten des Schwellenwertes von 100 bzw. 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner einhergehen, gelten ergänzend weiterhin.

Neue Lockerungen sind:

  • Wegfall der Testpflicht für die Außenbereiche von Gastronomie, Veranstaltungen und Einrichtungen (wie z.B. Freibäder)
  • Feiern im Gastgewerbe bis 50 Personen innen und außen (ausgenommen sind Tanzveranstaltungen) mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse (1 Person pro 7 m2)
  • Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. mit bis zu 750 Personen außen
  • Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen) außen bis 750 Personen
  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen bis 750 Personen außen
  •  

Wichtig: Weiterhin sollte die AHA+L+A-Regel eingehalten werden: Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen!

7. Juni - Öffnungsschritt 3 im Landkreis Esslingen

Angesichts der sinkenden Inzidenzen hat die Landesregierung weitere Lockerungen beschlossen. Die neuen Regelungen der Corona-Verordnung gelten ab heute, Montag, 07.06.2021. Die 7-Tage-Inzidenz von 50 ist im Landkreis Esslingen seit mehr als fünf Tagen in Folge unterschritten - das hat das Landratsamt amtlich festgestellt. Damit tritt ab heute, 07.06.2021 der Öffnungsschritt 3 in Kraft. Dann ist unter anderem erlaubt:

  • Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit 10 Person aus bis zu 3 Haushalten. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dazu dürfen 5 Kinder bis einschließlich bis 13 Jahre aus 5 weiteren Haushalten dazu kommen. So sind Kindergeburtstage in kleinem Rahmen wieder möglich.
  • Gastronomie von 6 bis 1 Uhr
  • Shisha- und Raucherbars von 6 bis 1 Uhr
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse
  • Veranstaltungen, wie Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. mit bis zu 500 Personen außen und mit bis zu 250 Personen innen
  • Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen) innen bis 250 Personen und außen bis 500 Personen
  • Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen
  • Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen

Weiterhin sollte die AHA+L+A-Regel eingehalten werden: Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen!

Hinweis: Wir werden Sie umgehend über weitere Lockerungen informieren.

4. Juni - Erste Änderung der Achten CoronaVerordnung notverkündet

Die Landesregierung hat die erste Änderung der Achten Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) notverkündet. Neben notwendigen Anpassungen und Klarstellungen, die sich im Zuge der Einführung der Öffnungsstufen ergeben haben, ist in der Änderung die Überführung des Regelungsinhalts des § 19 in die CoronaVO Schule umgesetzt.

Den Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 7. Juni 2021 können Sie auf der Website des Staatsministeriums abrufen.
www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210603_auf_einen_Blick.pdf

Die Änderungen / Ergänzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 8), Abs. 3 Nr. 6), Abs. 5 und 5a) sowie Abs. 9a) CoronaVO treten heute, Freitag 4.Juni 2021 in Kraft, die weiteren Änderung am Montag, 7. Juni 2021.

Hier geht es zur CoronaVerordnung (gültig ab 7. Juni) (PDF-Dokument, 628,01 KB, 04.06.2021)

3. Juni - Amtliche Feststellung der Inzidenz unter 50 ist da

Das Gesundheitsamt im Landkreis Esslingen hat heute amtlich festgestellt, dass seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die 7-Tage Inzidenz im Landkreis unter 50 liegt. Damit gelten ab Freitag, den 04.06.21 ergänzend zum Öffnungsschritt 1 die Regelungen des § 21 Abs. 5 CoronaVO.
Die bedeutet in Kürze zusammengefasst:

  • Es dürfen sich im öffentlichen und privaten Raum wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden dabei nicht mitgezählt.
  • Der gesamte Einzelhandel darf öffnen. Die Testpflicht im Einzelhandel entfällt – das Tragen einer Maske bleibt jedoch Pflicht.
  • Eine Höchstzahl an Kunden ist weiterhin abhängig von der Verkaufsfläche. Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche ist ein Kunde pro 10 m² erlaubt. Über 800 m² ist ein Kunde pro 20 m² erlaubt. Für eine Verkaufsfläche von 600 m² ergäbe dies maximal 60 Kunden. Bei 1.200 m² wären es 100 Kunden: 80 Kunden für die ersten 800 m² und 20 Kunden für die weiteren 400 m². Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt.
  • Bibliotheken und Büchereien, Archive, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten dürfen ohne weitere Auflagen öffnen.
  • Für alle anderen Bereiche z.B. für die Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen der Kultur, des Spitzensports und der Religionsausübung bleiben die Auflagen der Öffnungsschritte (Landkreis Esslingen aktuell Öffnungsschritt 1), wie etwa die allgemeine Maskenpflicht oder die Testpflicht in den verschiedenen Bereichen, erhalten.
    Die genauen Regelungen ergeben sich aus der vom Land veröffentlichten Übersicht „Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ab 14. Mai 2021“.

Steigt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 50, werden diese Lockerungen zurückgenommen.

Weitere Übersichten zu den Öffnungsschritten finden Sie auf der Seite des Landes: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ oder in der Übersicht in der Anlage (PDF-Dokument, 4,72 MB, 03.06.2021).

Hinweis:
Eine weitere Änderung der Corona-Verordnung ist angekündigt. Hieraus resultieren dann wieder neue Vorgaben. Wir informieren Sie umgehend, sobald uns die konkreten Informationen vorliegen.

1. Juni - Corona-Abstrichzentrum an der Messe schließt, Standort in Wernau bleibt weiter bestehen

Das Corona-Abstrichzentrum (CAZ) an der Messe Stuttgart in Leinfelden-Echterdingen schließt zum 03. Juni. Nach wie vor steht das CAZ in Wernau auf der Festplatzerweiterung montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr sowie samstags und sonntags von 10 bis 17 Uhr zur Verfügung.

 

„Wir haben festgestellt, dass die Nachfrage nach PCR-Tests am CAZ Messe im Zuge sinkender Infektionszahlen sehr stark nachgelassen hat“, sagt Peter Freitag, der Gesundheitsdezernent im Landkreis Esslingen. An dem CAZ-Standort sind in den vergangenen Tagen nur noch sehr wenige Personen pro Tag abgestrichen worden. Am Höhepunkt der dritten Infektionswelle Ende April waren noch bis zu 200 Personen täglich zum PCR-Test im Drive-In-Verfahren vorgefahren. Daher wurde entschieden, den Standort Messe zum 03. Juni zu schließen. Mit dem CAZ Wernau wurde erst kürzlich ein Standort bezogen, der ziemlich mittig im Kreisgebiet liegt und über eine gute Verkehrsanbindung verfügt. Zudem ist das CAZ in Wernau an sieben Tagen in der Woche geöffnet.

 

„Dem Landkreis ist von Anfang an ein möglichst systematisches und fundiertes Testen ein wichtiges Anliegen. Daher haben wir als erster Landkreis in Baden-Württemberg das Modell der Corona-Abstrichzentren als sogenannte „Drive-In-Stationen“ eröffnet“, so Peter Freitag weiter.  Allein am Eröffnungstag am 9. März 2020 waren an den beiden CAZ über 500 Abstriche von symptomatischen Personen, meist Rückkehrer aus Skigebieten, genommen worden. Zu Spitzenzeiten wurden an den beiden Standorten insgesamt bis zu 2.000 Abstriche pro Tag entnommen.

 

Nach wie vor gilt, dass für die Entnahme von Abstrichen am CAZ in Wernau ein Code benötigt wird, der vom Hausarzt oder vom Gesundheitsamt mitgeteilt wird. Den Code können nur Personen mit Symptomen einer Covid-Erkrankung oder enge Kontaktpersonen erhalten. Weitere Möglichkeiten einer PCR-Testung bieten Schwerpunktpraxen, Kinder- und Hausärzte sowie zahlreiche private Testanbieter im Kreisgebiet.

 

Weitere Information: www.landkreis-esslingen.de

26. Mai - Öffnungsschritte ab Freitag, 28. Mai erlaubt

Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Esslingen hat nach § 28b Abs. 1 und 2 In- fektionsschutzgesetz (IfSG) im Landkreis Esslingen folgende Feststellung getroffen:

1. Für den Landkreis Esslingen ist die Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner seit mehr als fünf Werktagen in Folge unterschritten.

2. Damit treten die Maßnahmen des §28b Abs.1 IfSG. ab Freitag, den 28.05.2021 außer Kraft.

Welche Öffnungen (Öffnungsschritt 1) ab Freitag, den 28.5. möglich sind, sind in der angehängten PDF–Datei (PDF-Dokument, 4,72 MB, 03.06.2021) veröffentlicht.

26. Mai - Kostenlose Corona-Tests im Verwaltungsverband (aktualisiert)

Die Auflistung aller Test-Möglichkeiten im Verwaltungsverband erhalten Sie als pdf-Datei im Anhang (PDF-Dokument, 461,63 KB, 26.05.2021).

Hinweise:

  • Am Mittwoch, 2.6. findet keine Testung in der Frauenarztpraxis Dr. Halimi statt!
  • Eine Anmeldung ist nicht notwendig, kann jedoch für die Termine beim DRK unter https://www.etermin.net/nuertingen_kirchheim/serviceid/258374?noinitscroll=1 erfolgen.
  • Auf Wunsch wird eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt.
  • Der Nachweis über das Testergebnis ist 24 Stunden gültig.
  • Die Bürgerinnen und Bürger des Verwaltungsverbandes können sich an einer Teststation ihrer Wahl einmal pro Woche kostenlos testen lassen.
 

Zusätzliche Testmöglichkeiten unter haug-schnelltest.de (nur mit Anmeldung!)

18. Mai - Kostenlose Corona-Tests im Verwaltungsverband

Die Auflistung aller Test-Möglichkeiten im Verwaltungsverband erhalten Sie als pdf-Datei im Anhang.

Hinweise:

  • ab KW 21 findet Dienstagnachmittags keine Testung in der Melchior-Festhalle mehr statt.
  • Eine Anmeldung ist nicht notwendig, kann jedoch für die Termine beim DRK unter https://www.etermin.net/nuertingen_kirchheim/serviceid/258374?noinitscroll=1 erfolgen.
  • Auf Wunsch wird eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt.
  • Der Nachweis über das Testergebnis ist 24 Stunden gültig.
  • Die Bürgerinnen und Bürger des Verwaltungsverbandes können sich an einer Teststation ihrer Wahl einmal pro Woche kostenlos testen lassen.
 

Zusätzliche Testmöglichkeiten unter haug-schnelltest.de (nur mit Anmeldung!)


Übersicht der Testmöglichkeiten als pdf-Datei (PDF-Dokument, 461,63 KB, 26.05.2021)

15. Mai - Amtliche Feststellung der Inzidenz unter 150 ist da

Das Gesundheitsamt im Landkreis Esslingen hat heute amtlich festgestellt, dass seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die 7-Tage Inzidenz im Landkreis unter 150 liegt.

Somit ist für den bisher geschlossenen Einzelhandel wieder Click and Meet von Sonntag, 16. Mai an für den Einzelhandel im Landkreis Esslingen unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder erlaubt.

Denken Sie daran einen negativen Corona-Tests, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen. Die Vorlage eines Tests entfällt für vollständig Geimpfte mit dem entsprechenden Eintrag im Impfpass und Genesene mit Nachweis eines höchstens sechs Monate alten positiven PCR-Testergebnisses.

Für den Verwaltungsverband Neckartenzlingen werden wir aufgrund der Öffnungsstrategie weitere Testmöglichkeiten schaffen. Wir werden sie Anfang kommende Woche über die Zeiten informieren.

Hier geht es zur Feststellung als pdf-Datei (PDF-Datei)

14. Mai - Schulzentrum beginnt am Montag wieder, auch die Kitas öffnen wieder für Alle

Der Landkreis Esslingen hat mit Verfügung festgestellt, dass für den Landkreis Esslingen die Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 165 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner seit mehr als fünf Werktagen in Folge unterschritten ist.

Damit treten die Maßnahmen des §28b Abs.3 IfSG abFreitag,den 14.05.2021 außer Kraft.

Alle Schularten im Schulzentrum beginnen gemeinsam am Montag mit dem Wechselunterricht. Die Eltern haben Informationen der einzelnen Schulen erhalten.

Unsere Kitas werden auch wieder für Alle öffnen. Die Eltern sind auch hier informiert. Wir wünschen Allen wieder einen guten Start!

Feststellung des Landkreises als pdf-Datei (PDF-Dokument, 122,93 KB, 19.05.2021)

14. Mai - Achte Verordnung der Landesregierung notverkündet

Die Landesregierung hat die achte Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) notverkündet.

Hiermit wird auf die bundesrechtliche Regelung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (siehe anbei) zu Erleichterungen für Genesene und Geimpfte reagiert, zudem werden nach der „dritten Welle“ der Pandemie erste Öffnungsschritte ermöglicht. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung, somit den 14.05.2021, in Kraft und gilt zunächst bis zum 22.06.2021.

Neben redaktionellen Anpassungen sind Insbesondere folgende Regelungsinhalte umfasst:

  • Schnelltest, geimpfte und genese Personen:
    Mit dieser Verordnung hat die Bundesregierung die Rücknahme der Grundrechtseinschränkungen für Geimpfte und Genesene vereinheitlicht und bundesweit einen Grundstandard gesetzt. Auf Landesebene waren bereits zuvor seitens der Landesregierung die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Umgang mit Personen, die einen vollständigen Impfschutz oder den Nachweis einer überstandenen COVID-19-Erkrankung erbringen konnten, in den jeweiligen Corona-Verordnungen berücksichtigt worden.
  • Private Zusammenkünfte:
    Bei Zusammenkünften zwischen Haushalten bleiben Geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 als Haushalt unberücksichtigt.
  • Sonstige Veranstaltungen:
    Bei standesamtlichen Eheschließungen zählen Geimpfte oder genesene Personen nicht zur erlaubten Personenhöchstanzahl hinzu und können somit zusätzlich zur ansonsten erlaubten Höchstzahl teilnehmen.

Darüber hinaus sind nach den Maßgaben des § 11 ebenfalls die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen sowie die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz wieder möglich.

  • Stufenkonzept und Öffnungsschritte:
    Es wird zudem ein Stufenkonzept für Öffnungen von Betrieben und Einrichtungen sowie für zulässige Veranstaltungen neu geregelt. Die Regelung sieht drei Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner vor. Die Öffnungsschritte können frühestens ab dem 15. Mai vollzogen werden. Die drei Stufen unterscheiden sich grundsätzlich wie folgt:
    • Öffnungsstufe 1 - Inzidenz fünf Tage stabil unter 100.
    • Öffnungsstufe 2 - 14 Tage später nach Öffnungsstufe 1 wenn Inzidenz stabil unter 100 und Tendenz weiter fallend.
    • Öffnungsstufe 3 - 14 Tage später nach Öffnungsstufe 2 wenn Inzidenz stabil unter 100 und Tendenz weiter fallend.

Öffnungsstufe 1 wird für alle Stadt- und Landkreise eröffnet, in denen die Maßnahmen des § 28b IfSG (sog. „Bundesnotbremse“) nicht greifen (Inzidenz fünf Tage stabil unter 100). Der Übergang in die weitergehenden Öffnungsstufen 2 und 3 setzt eine im 14-tägigen Durchschnitt fallende Sieben-Tage-Inzidenz voraus. Dies gilt zum Ausgleich auch für Stadt- und Landkreise deren Inzidenzwerte steigen, allerdings nur bis die Schwelle von 50 Neuinfektionen überschritten wird.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass über das bisher veröffentlichte Stufenkonzept des Landes eine Öffnung sowohl der Außen- als auch der Innengastronomie bereits im ersten Öffnungsschritt ermöglicht wird. Es gilt dabei die Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen; der Betrieb ist zwischen 6 und 21 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist.

Der Zutritt zu den geöffneten Einrichtungen und zu den zulässigen Veranstaltungen ist grundsätzlich nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV des Bundes möglich. Für alle Einrichtungen und Veranstaltungen gilt grundsätzlich die qualifizierte Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung, sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. Es sind in den meisten Fällen Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen- oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. Für den Einzelhandel sieht der Stufenplan eine Modifikation der bisherigen Regelungen vor. Im Rahmen von Click and Meet können statt einem Kunden pro 40 qm auch zwei getestete (bzw. geimpfte oder genesene) Kunden ohne vorherige Terminbuchung zugelassen werden.

Weitere Öffnungsschritte sollen erfolgen, wie es bereits zuvor in der Siebten Corona-Verordnung geregelt war, ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, dies betrifft insbesondere die Höchstzahl der Personen bei privaten Zusammenkünften, den wieder allgemeinen Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 und 68 GewO sowie der wieder allgemeine Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten.

Eine Zusammenfassung finden Sie wieder hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210513_auf_einen_Blick.pdf (PDF-Datei)

2. Mai - Testangebot in der Melchior-Festhalle wird erweitert

Zusätzlich zu der Testmöglichkeit der DRK Bereitschaft Neckartenzlingen (Freitags von 15-20 Uhr) wird nun vom DRK Kreisverband das Angebot erweitert, sodass eine Testung für die Bevölkerung ab sofort auch Dienstags zwischen 14 und 18 Uhr in der Melchior-Festhalle möglich ist.

Bitte beachten Sie, dass das Testangebot nur in Anspruch genommen werden darf, wenn Sie keine Symptome haben.

Eine Anmeldung ist nicht notwendig – auf Wunsch erhalten Sie eine Bescheinigung über ihr Testergebnis.

Wir werden Sie über weitere Angebote informieren.

29. April - Änderung der Corona-VO Schule zum 28.04.2021 und Aktualisierung der Orientierungshilfen zur Notbetreuung an Schulen

Mit der dritten Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen hat das Kultusministerium zum 28.04.2021 die Corona-Verordnung Schule in folgenden Punkten ergänzt bzw. geändert:

  • Maskenpflicht gilt nun auch in Grundschulförderklassen
  • Während Zwischen- und Abschlussprüfungen kann die Schulleitung unter Wahrung des Abstandsgebotes Maskenpausen in bestimmten Räumen einrichten.
  • Soweit Schülerinnen und Schüler in Präsenz unterrichtet werden, finden Ganztagsschule sowie Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, in Horten sowie in Horten an der Schule in möglichst konstanten Gruppen statt. Dabei ist (neu) Mindestabstand zu wahren.
  • Schulische Förderangebote (Hausaufgabenhilfe, Sprach- und Lernhilfen) sowie Tätigkeiten außerschulischer Partner in der Schule können mit bis zu 5 Schülerinnen und Schüler unter der Voraussetzung eines nachgewiesenen negativen Testes stattfinden
  • Das Zutritts- und Teilnahmeverbot wird ergänzt um den Tatbestand eines positiven Selbsttestes

Die Orientierungshilfen zur Notbetreuung an Schulen wurde an die neue Rechtslage angepasst und wie folgt aktualisiert (Stand 26.04.2021):

  • Schülerinnen und Schüler, die selbst Eltern sind, können auch über ihre Prüfungstermine hinaus die Notbetreuung an Schulen in Anspruch nehmen,
  • es besteht Maskenpflicht nach Vorgabe der Schule,
  • Mindestabstand ist geboten, aber nicht verpflichtend,
  • Möglichst kleine, konstante Gruppen; notfalls jahrgangsweise oder jahrgangsübergreifend; keinesfalls einrichtungsübergreifend.

Notbetreuung findet nach wie vor nach den entsprechenden Voraussetzungen statt für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.

27. April - Infektionsschutzgesetz

Bitte beachten Sie, dass ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 Folgendes gilt:

Im öffentlichen Personennah- und/oder Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste die Pflicht, eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen. Dies gilt sowohl während der Beförderung, als auch in den zum jeweiligen Angebot gehörenden Einrichtungen wie Bahnhöfen, Bushaltestellen, Taxisteigen oder sonstigen Wartebereichen. Das Servicepersonal muss beim Kontakt mit den Kundinnen und Kunden mindestens eine medizinische Maske tragen.

27. April - Testangebot in der Melchior-Festhalle wird erweitert

Seit Anfang März bietet die Gemeindeverwaltung in Zusammenarbeit mit der DRK Bereitschaft Neckartenzlingen eine Testmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger in der Melchior-Festhalle an. Dieses Angebot wird rege in Anspruch genommen.

Zusätzlich zu der Testmöglichkeit der DRK Bereitschaft Neckartenzlingen (Freitags von 15-20 Uhr) wird nun der DRK Kreisverband das Angebot erweitern, sodass eine Testung für die Bevölkerung ab Mai auch Dienstags zwischen 14 und 18 Uhr in der Melchior-Festhalle möglich ist.

Bitte beachten Sie, dass das Testangebot nur in Anspruch genommen werden darf, wenn Sie keine Symptome haben.

Eine Anmeldung ist nicht notwendig – auf Wunsch erhalten Sie eine Bescheinigung über ihr Testergebnis. Wir werden Sie über weitere Angebote informieren.

23. April - Umsetzung der Bundesregelungen im Infektionsschutzgesetz

Die Landesregierung übernimmt die Bundesregelungen zum Infektionsschutz in die Corona-Verordnung des Landes. Die Regelungen gelten ab Samstag, 24. April 2021.

Unsere Kitas in Neckartenzlingen haben am Montag noch geöffnet, bis wir die Notbetreuung geregelt haben. Sie erhalten einen Elternbrief mit Anmeldung zur Notbetreuung.

Eine Übersicht der Änderungen:

www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/

 

Eine Zusammenfassung der Regelungen für die wichtigsten Lebensbereiche:

www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210423_Auf_einen_Blick_mit_Bundesregelungen_V2.pdf

 

Eine Liste mit den offenen/geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten:

https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210420_Liste-offen-geschlossen.pdf (PDF-Datei)

18. April - Änderung der Coronaverordnung

Heute Nacht wurde die zweite Änderungsverordnung zur siebten Coronaverordnung notverkündet.
Die Verordnung tritt am Montag, 19. April 2021, in Kraft.

Die Änderung betrifft folgende Regelungen:

  • Die Ausnahme von der allgemeinen Abstandsregel für Schulen wurde aufgehoben.
  • Bestimmung der Begriffe „geimpfte Personen“ und „genesene Personen“. * Ergänzung der datenrechtlichen Vorgaben für die elektronische Kontaktdatenverfolgung (mittels App).
  • Erweiterung der Nachweispflicht der tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests um eine Impfdokumentation oder einen Nachweis einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus.
  • Grundsätzlich ist für alle Jahrgangstufen in allen Schularten der Präsenz- bzw. Wechselunterricht unter Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln zulässig. Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht findet in dem Umfang statt, wie die Einhaltung des Abstands und der übrigen Hygienevorgaben sowie die zur Verfügung stehenden Testangebote dies ermöglichen. Es besteht die Pflicht zum Angebot von zwei Schnelltests für Schülerinnen und Schüler sowie dem an den Einrichtung in der Präsenz tätigen Personals je Schulwoche, bei einer Anwesenheit von maximal drei Tagen in Folge pro Schulwoche mindestens einen Test. Die indirekte inzidenzunabhängige Testpflicht ergibt sich aus Abs. 12, Ausnahmen hiervon aus Abs. 13. Kindertagesstätten und Schulen sind ab einer Inzidenz von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für den Präsenzbetrieb geschlossen.
    • für geimpftes und genesenes Personal von stationären Pflegeeinrichtungen kann die Testpflicht auf einen Test pro Woche reduziert werden.
    • Ergänzung um die Maßnahmen des § 20 Abs. 6 und 7; Abweichende Regelungen zur Notbremse sind somit nur zulässig, soweit sie weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Infektionen vorsehen.
    • verschiedene Ergänzungen des Ordnungswidrigkeitenkatalogs.
  • Die Notbremse (ab einer Inzidenz von 100) enthält folgende Regelungen:
    • Kontaktbeschränkung auf ein Haushalt + 1 Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
    • Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten bleibt insgesamt untersagt.
    • Der Betrieb von Sportanlagen (im Freien und geschlossenen Räumen) ist nur für die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten zulässig sowie zur Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports.
    • Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sind mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen (insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege) geschlossen. Auch Sonnenstudios sind zu schließen.
    • Für Kundinnen und Kunden von Friseurbetrieben und Barbershops ist ein vorheriger Schnelltest erforderlich.
    • Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.
  • Ladengeschäfte dürfen weiterhin Abholangebote (Click&Collect) und Lieferdienste anbieten. Soweit Ladengeschäfte der Grundversorgung, also insbesondere aus dem Lebensmittelbereich, geöffnet bleiben, wird die Begrenzung der maximal zulässigen Verkaufsfläche pro Kundin oder Kunde nochmals verschärft von 10 auf 20 Quadratmeter (bei Ladenflächen bis 800 Quadratmeter) und von 20 auf 40 Quadratmeter (für die über 800 Quadratmeter hinausgehenden Flächen). Baumärkte und Buchhandlungen sind geschlossen.
  • Es gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr. Das Verlassen der Wohnung ist nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
 

Die neuen Regelungen auf einen Blick (als pdf-Datei) (PDF-Dokument, 2,18 MB, 21.04.2021)

18. April - Änderung der Coronaverordnung Einreise-Quarantäne

Am späten Freitagabend wurde u.a. die Änderung der CoronaVO Einreise-Quarantäne auf der Internetseite des Sozialministeriums notverkündet.
Die Änderungen treten ab Montag, 19. April 2021 in Kraft.

* Aufgrund des Auftretens neuer besorgniserregender Virusvarianten (wie zum Beispiel P.1), ist es erforderlich, die bislang bereits vorgesehene Ausnahme von der Quarantänepflicht für genesene Personen künftig nicht mehr auf die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten zu erstrecken.

* Die Ausnahme für Grenzregionen gilt nicht für die Inanspruchnahme von Dienst- oder Handwerkerleistungen.

* Bei der Einreise aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten besteht keine Pflicht zur Quarantäne, wenn der ärztliche Nachweis erbracht werden kann, dass höchstens sechs Monate vor Einreise eine Infektion mit dem Coronavirus bestand oder eine vor mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung nachgewiesen wird. Bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten müssen sich somit auch geimpfte Personen in Quarantäne begeben, die die Infektion mit bestimmten besorgniserregenden Virusvarianten zu einer geringeren Wirkung des Impfschutzes führen könnte.

 

zur Coronaverordnung Einreise als pdf-Datei (PDF-Dokument, 227,71 KB, 21.04.2021)

14. April - Bundesweite Corona-Notbremse beschlossen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des 4. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung beschlossen und sich damit auf bundeseinheitliche Corona-Maßnahmen geeinigt. Das Infektionsschutzgesetz soll um § 28b erweitertet werden, der eine bundeseinheitliche Notbremse ab einer Überschreitung des Schwellenwerts von 100 Infektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt vorsieht. Die Notbremse soll automatisch nach einer regionalen Überschreitung des Schwellenwertes an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag gelten.

Die Notbremse wird entsprechend dem Entwurf folgende Maßnahmen umfassen:

  • Private Kontakte werden auf Zusammentreffen von einem Haushalt mit einer weiteren Person beschränkt.
  • Ausgangsbeschränkungen werden zwischen 21 und 5 Uhr gelten. Ausnahmen von der Ausgangssperre werden nur bei zwingenden Gründen zulässig sein.
  • Geschäfte müssen schließen. Hiervon ausgenommen werden der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. In den zulässigen Geschäften müssen die Kunden FFP2- oder vergleichbare (Atemschutz-)Masken tragen und die Anzahl der Menschen im Laden muss begrenzt werden.
  • Der Betrieb von Freizeit-, Kultur und Sporteinrichtungen wird untersagt. Kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, wenn er allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden kann. Ausnahmen gibt es für Berufs- und Leistungssportler.
  • Restaurants bleiben geschlossen, dürfen aber bis 21 Uhr Speisen zur Abholung anbieten. Die Lieferung wird auch nach 21 Uhr erlaubt sein.
  • Körpernahe Dienstleistungen werden untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und soweit die Art der Leistung es zulässt Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind; vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs ist ein negatives Testergebnis vorzulegen, das nicht älter als 24 Stunden ist.
  • In Bus, Bahn und Taxi sind Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Möglichst soll nur die Hälfe der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.
  • Touristische Übernachtungsangebote werden verboten.
  • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen werden im Präsenzunterricht zweimal pro Woche auf Corona getestet.

Bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz des Schwellenwertes von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse soll auch für Kitas gelten. Eine Notbetreuung kann durch die Länder eingerichtet werden.

Zudem soll die Bundesregierung ermächtigt werden, eigene Rechtsverordnungen für Gebote und Verbote ab einem Schwellenwert von 100 zu erlassen. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. Die Gesetzesänderung insgesamt gilt für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Das ist derzeit der 30. Juni 2021.

Die neuen Regeln sollen in einem beschleunigten Verfahren vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat passieren. Eine ausdrückliche Zustimmung der Länderkammer ist nicht erforderlich, sie könnte allenfalls Einspruch erheben. Über den endgültigen Beschluss sowie die Auslegung der Regelungen werden wir Sie wieder informieren.

14. April - Impfterminvergabe für alle über 60-Jährige ab 19.04.2021

Das Sozialministerium hat auf seiner Homepage bekanntgegeben, dass sich ab Montag, 19. April 2021, alle über 60-Jährigen gegen das Coronavirus impfen lassen können. Bislang waren über 60-Jährige nur bei bestimmten Vorerkrankungen oder aufgrund des Berufs impfberechtigt. Die Öffnung betrifft nur diesen Personenkreis jedoch nicht die gesamte Personengruppe mit erhöhter Priorität (Prio 3).

Eine Terminvereinbarung ist weiterhin telefonisch über die Nummer Telefonnummer: 116117 oder online über www.impfterminservice.de/impftermine möglich.

14. April - Erleichterungen für vollständig Geimpfte

Mit der beigefügten Pressemitteilung informierte das Sozialministerium über die künftige Befreiung von der Absonderungspflicht für Bürgerinnen und Bürger mit vollständigem Impfschutz. Nach der Aktualisierung der Empfehlungen des RKI wird Baden-Württemberg die Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung von vollständig Geimpften umsetzen und die CoronaVO Absonderung und die CoronaVO Einreise-Quarantäne entsprechend anpassen. Nach RKI-Empfehlung gilt ein Impfschutz als vollständig, wenn seit der letzten vorgeschriebenen Impfdosis 14 Tage vergangen sind. Anerkannt werden alle in der EU zugelassenen Impfstoffe. Die Änderung werden diese Woche vorgenommen und sollen am 19. April in Kraft treten. Weitere Änderungen sollen sich auch für geimpfte Personen in stationären Pflegeeinrichtungen ergeben: beabsichtigt ist, die bisherige Beschränkung der Besucherzahl für Bewohner in Pflegeeinrichtungen ab einer Impfquote von 90 % (insoweit erfolgt eine Orientierung an der vom RKI vorgeschlagenen Quote) aufzuheben, mit der Folge, dass insoweit dann die Kontaktregelungen der allgemeinen CoronaVO gelten würden. Hygienemaßnahmen, insbesondere die Maskenpflicht und die Testung vor Zutritt für Besucherinnen und Besucher sollen weiterhin gelten.

zur Pressemitteilung (als pdf-Datei) (PDF-Dokument, 344,63 KB, 14.04.2021)

12. April - Landkreis erlässt Allgemeinverfügung

Das Landratsamt Esslingen trifft nach der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) folgende Allgemeinverfügung über die Beschränkung des Aufenthalts außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages. Die Allgemeinverfügung ist im Anhang als pdf-Datei veröffentlicht. Die "Ausgangsbeschränkung" gilt ab Mittwoch, 14. April.

Feststellung als pdf-Datei (PDF-Dokument, 150,27 KB, 14.04.2021)

6. April - Schulbetrieb nach den Osterferien

Nach Abstimmung mit zahlreichen Verbänden und Vertretern der Schulen hat die Landesregierung eine Vorgehensweise für den Schulbetrieb nach den Osterferien festgelegt.

29. März - Die 7. Corona-Verordnung wurde soeben notverkündet

In der nun vorliegenden Fassung wurde die bisherige Regelungssystematik geändert indem die Übergangsvorschriften aus §§ 1a – 1i in den Hauptteil der CoronaVO integriert wurden. Diese weiteren Änderungen wurden beschlossen:

  • Maskenpflicht im PKW für haushaltsfremde Personen; Paare, die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.
  • Definition Anforderungen an Covid-19-Schnelltests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können.
  • Umsetzung der datenrechtlichen Vorgaben für elektronische Kontaktdatennachverfolgung (mittels Apps).
  • Schaffung der Verordnungsermächtigung für eine Testpflicht von Haushaltsangehörigen von Kontaktpersonen und durch Selbsttest positiv getesteter Personen.
  • Der Buchhandel fällt nicht mehr unter die Ausnahmeregelung und ist nun mit denselben Einschränkungen geöffnet, wie der nicht zur Grundversorgung zählende Einzelhandel (VGH-Beschluss vom 24.03.2021).
  • Klarstellung bei der Mischsortimentsklausel: Verkauf des nicht erlaubten Sortiments nur erlaubt, wenn erlaubter Sortimentsteil mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt.
  • Von der Pflicht zur regelmäßigen Testung des Pflegepersonals kann das Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen. Mit dieser Regelung wurde die Entscheidung des VG Stuttgart vom 12. März 2021. (Az. 18 K 641/21) umgesetzt.
  • In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
  • Auch bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 gilt die „5 Personen/2 Haushalte-Regelung“ (Wegfall der bisherigen Ziff. 1). Es erfolgt also keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“.
  • Die Erbringung von Friseurdienstleistungen (solche, die in der Handwerksrolle eingetragen sind) bleiben auch bei Inzidenz über 100 zulässig.

Verlängerung der VO bis 18. April 2021

Die Verordnung tritt am Montag, 29. März 2021, in Kraft. Eine Zusammenfassung über die aktuellen Änderungen kann unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ abgerufen werden.

26. März - Beschluss Ministerpräsidentenkonferenz zur „erweiterten Ruhezeit an Ostern“

In einer kurzfristig anberaumten Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder am Vormittag wurde die Beschlussziffer 4 („erweiterte Ruhezeit an Ostern“) ersatzlos zurückgenommen. Die mit dem Beschluss getroffenen Regelungen zur „Osterruhe“ werden somit nicht umgesetzt.

23. März - Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 22. März 2021

Nach knapp 12-stündiger Besprechung haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten heute Nacht zur Begrenzung des derzeitigen Anstiegs der Neuinfektionen folgenden Beschluss gefasst:

Hinweis:
Die Maßnahmen sollen zeitnah in den Bundesländern umgesetzt werden. Sobald es zu einzelnen Verschriftlichungen der o. g. Regelungen, insbesondere zur konkreten Bedeutung der „Ruhetage“  in Baden Württemberg kommt, werden wir Sie in gewohnter Weise schnellstmöglich informieren.

  1. Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig und werden bis 18. April 2021 verlängert.
  2. Die im letzten Beschluss vereinbarte Notbremse bei einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Land oder Region soll konsequent umgesetzt werden. Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum scheiden auch unterhalb der Inzidenzschwelle aus.
  3. Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 werden zusätzliche Maßnahmen umsetzen. Insbesondere können dies sein:
    1. Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören;
    2. Verpflichtende tagesaktuelle Schnelltests für Orte, an denen Abstandsregeln und Maskenpflicht nicht konsequent eingehalten werden können.
    3. Ausgangsbeschränkung;
    4. verschärfte Kontaktbeschränkungen.
  4. Eine „erweiterte Ruhezeit zu Ostern“ soll durch weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle durchbrechen. Am Gründonnerstag (1. April) und Ostersamstag (3. April) sollen deshalb zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden. Private Zusammenkünfte sind im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf max. fünf Personen (außer Kinder bis 14 Jahre) beschränkt. Geöffnete Außengastronomie wird während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet; Impf- und Testzentren bleiben geöffnet. Religiöse Versammlungen sollen möglichst virtuell durchgeführt und kostenlose Testangebote genutzt werden.
  5. Für die Bürgertests sollen weiterhin ausreichend Schnelltests zur Verfügung stehen. Die flächendeckenden Tests in Schulen und Kitas werden weiter ausgebaut, es werden baldmöglichst zwei Testungen pro Woche von Beschäftigten im Bildungsbereich und von Schülerinnen und Schülern sowie von Beschäftigten im Kitabereich angestrebt. Inwieweit geimpfte Personen in die Testkonzepte einbezogen werden müssen, soll vom RKI bis zur nächsten MPK berichtet werden.  
  6. In zeitlich befristeten Modellprojekten können in einigen ausgewählten Regionen mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen.
  7. Die Unternehmen sollen durch die Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause zur Reduzierung von Kontakten beitragen. Ihren in Präsenz Beschäftigten sollen sie regelmäßige Tests, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Wochen, angeboten und bescheinigt werden. 
  8. Unternehmen, die besonders schwer und lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird vom Bund eine ergänzendes Hilfsinstrument entwickelt.
  9. Eindringlicher Appell an die Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen zu verzichten. Von den Fluglinien werden konsequente Tests von Crews und Passagieren vor dem Rückflug aus Urlaubsländern erwartet. Das Infektionsschutzgesetz soll für eine generelle Testpflicht vor Abflug geändert werden.
  10. Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser wird durch die Ausgleichszahlungen des Bundes nachhaltig stabilisiert.
  11. Die Gesundheitsministerkonferenz wird gebeten, Empfehlungen zur Normalisierung der Situation in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe vorzulegen. Hygiene- und Testkonzepte sind weiterhin konsequent umzusetzen. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote wieder durchgeführt werden.
 

Die nächste Beratung ist für den 12. April 2021 vorgesehen. Der vollständige Beschluss steht unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1879672/2854753dbc7549432db7f0bba94e8c0f/2021-03-22-mpk-data.pdf?download=1  zum Abruf bereit.

17. März - Im Landkreis Esslingen treten ab 18.3. Beschränkungen in Kraft

Für den Landkreis Esslingen ist die Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner seit drei Tagen in Folge am 16. März 2021 überschritten.
Ab Donnerstag, 18. März gilt folgendes:

 
  • Erweiterte Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen, private Zusammen-künfte und Veranstaltungen sind nur noch mit einem Haushalt plus eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person gestattet; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
     
  • Schließung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr.
     
  • Schließung von Sportanlagen für den Amateur- und individuellen Freizeitsport. Individualsport ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörende Person erlaubt. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
    Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder auch Tennisplatzanlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden.
    Umkleiden, Aufenthaltsräume und andere Gemeinschaftseinrichtungen wie sanitäre Anlagen dürfen nicht genutzt werden.
     
  • Der Einzelhandel darf keine Öffnung nach vorheriger Terminvergabe (Click & Meet), sondern lediglich Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels anbieten. Von diesen Einschränkungen sind Einzelhandelsbetriebe nach § 1 c Abs. 2 S. 3 CoronaVO (z.B. Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Buchhandel, Gärtnereien) ausgenommen.
     
  • Schließung von Betrieben zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen). Ausnahmen gelten für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege.


Diese Beschränkungen treten außer Kraft, wenn das Gesundheitsamt eine Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner an fünf Tagen in Folge feststellt und dies unverzüglich ortsüblich bekanntmacht.

 

zur Feststellung des Landkreises zum 18. März (pdf-Datei) (PDF-Dokument, 120,02 KB, 17.03.2021)

7. März - weitere Änderung der Corona-Verordnung

Die 6. Corona-Verordnung wurde notverkündet und berücksichtigt die zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten am 03.03.2021 beschlossenen Öffnungsschritte.

Folgende Regelungen gelten landesweit:

  • Geltungsdauer befristete Maßnahmen (§ 1a): Bis einschließlich 28. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen der CoronaVO, mit Ausnahme von § 20, vor. 
  • Einschränkung von Veranstaltungen (§ 1b):
    • An Eheschließungen können bis zu 10 Personen teilnehmen (Nr. 2).
    • Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung ist wieder möglich (Nr. 4).
    • Ab 15. März sind Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII gestattet (Nr. 6).
    • Praktische und theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und Prüfung (Nr. 9), wobei die theoretische Ausbildung online erfolgen muss, sowie
    • Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell oder Selbsttest sind zulässig.
  • Betriebe und Einrichtungen (§ 1c):
    • Archive und Bibliotheken können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden (Abs. 1 Nr. 7).
    • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden.
    • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten für kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport ist für max. 5 Personen aus zwei Haushalten zulässig, im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen unabhängig voneinander Sport ausüben (Abs. 1 Satz 2).
    • Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte dürfen bei vorheriger Vereinbarung von Einzelterminen geöffnet werden („click&meet“); dabei darf nicht mehr als eine Kundin/ein Kunde pro 40 m² gleichzeitig anwesend sein (Abs. 2).
    • Der Buchhandel (Abs. 2 Nr. 8) ist wieder gestattet.
    • Baumärkte können für das volle Sortiment öffnen (Abs. 2 Nr. 11).
  • Schulbetrieb ab 15. März 2021 (§ 1f)
    • Tätigkeit außerschulischer Partner als Teil des zulässigen Schulbetrieb ist gestattet (Abs. 1 Satz 2).
    • Präsenzunterricht an Grundschulen und den Klassenstufen 5 und 6 (Abs. 3 Nr. 1).
    • Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden in Präsenz statt (Abs. 3 Nr. 6).
    • Sportunterricht ist untersagt (Abs. 2).
    • Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie Spaziergänge und Ausflüge in der Natur in Klassenzusammensetzung sind zulässig (Abs. 4).
  • Mund-Nasen-Bedeckung (§ 1i)

Zusätzlich gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-/KN95-7N95-Maske in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.

  • Zutritts- und Teilnahmeverbot (§ 7)
    • Frist von 10 auf 14 Tage verlängert (Abs. 1 Nr. 1), analog zur CoronaVO-Absonderung.
    • Fehlender Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, bei denen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht dauerhaft getragen werden kann, führt ebenfalls zu einem Zutrittsverbot.
  • Ansammlungen (§ 9 Abs. 1)
    • Ansammlungen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten sind gestattet; Kinder der Haushalte unter 14 Jahren zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • Infektionsschutzvorgaben (§ 14)
    • Für Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist für die Inanspruchnahme ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder Selbsttest der Kundin/des Kunden  und Testkonzept für das Personal erforderlich, soweit eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann (Nr. 6).
    • Die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben gelten auch für Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten (Nr. 13).
    • Körpernahe Dienstleistungen sind nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet (Abs. 3).
  • Besondere Infektionsschutzvorgabe für bestimmte Einrichtungen und Betriebe (§ 14a)

Die CoronaVO Saisonarbeit und Schlachtbetriebe wurde in die CoronaVO überführt.

 

Folgende Regelungen gelten inzidenzabhängig in den Landkreisen:

  • Zusätzliche Lockerungen bei einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Indzidenz unter 50 (§ 20 Abs. 3)
    • Die Feststellung der Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Lockerung gilt ab dem Folgetag der ortsüblichen Bekanntmachung.
    • Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen komplett öffnen (Nr. 1).
    • Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können ohne vorherige Buchung besucht werden (Nr. 2).
    • Kontaktarmer Sport im Freien ist in Gruppen bis zu zehn Personen gestattet. (Nr. 3).
    • Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist für den Einzelunterricht und für Gruppen von bis zu fünf Kindern gestattet (Nr. 4).
    • Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 50 an drei Tagen in Folge, werden die Lockerungen am zweiten Werktag nach der entsprechenden ortsüblichen Bekanntmachung wieder zurückgenommen
  • Zusätzliche Lockerungen bei einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Inzidenz unter 35 (§ 20 Abs. 4)
    • Die Feststellung der Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Lockerung gilt ab dem Folgetag der ortsüblichen Bekanntgabe (Abs. 7).
    • Ansammlungen/Zusammenkünfte mit maximal zehn Personen aus drei Haushalten sind zulässig.
    • Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an drei Tagen in Folge, werden die Lockerungen am zweiten Werktag nach der entsprechenden ortsüblichen Bekanntmachung wieder zurückgenommen.
  • Verschärfung der Maßnahmenbei einer seit drei Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Inzidenz über 100 (§ 20 Abs. 5)
    • Die Feststellung der Überschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Verschärfung gilt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung (Abs. 7).
    • Ansammlungen/Zusammenkünfte mit einer weiteren Person zum eigenen Haushalt (Nr. 1)
    • Schließung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr (Nr. 2)
    • Schließung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport (Nr. 3)
    • Einzelhandel darf nicht für Termine öffnen (Nr. 4)
    • Schließung von Betrieben für körpernahe Dienstleistungen (Nr. 5)
    • Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 an fünf Tagen in Folge, werden die Lockerungen wieder zurückgenommen
  • Ausgangsbeschränkung bei einer bestehenden 7-Tage-Inzidenz über 100 (§ 20 Abs. 6)

Bei Feststellung einer Gefährdung der bisher getroffenen Schutzmaßnahmen, besteht eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages.


Bitte beachten Sie: lokal weitergehende Öffnungen sind ab dem morgigen Tag möglich, wenn die ortsübliche Bekanntmachung der „unterschrittenen Inzidenz“ noch am heutigen Tage durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgt.

4. März - Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 3. März 2021

Anbei erhalten Sie den Beschluss der gestrigen MInisterpräsidentenkonferenz; nachfolgende Regelungsinhalte wurden u.a. vereinbart:

 
  • Die Impfverordnung des Bundes wird dahingehend geändert, dass ab der zweiten Märzwoche die Beauftragung ausgewählter Leistungserbringer der niedergelassenen ärztlichen Versorgung durch die Länder einen festen Rahmen hat. Für Ende März/Anfang April ist der Übergang in die nächste Phase der Nationalen Impfstrategie vorgesehen. In dieser Phase sollen die haus- und fachärztlichen Praxen, die in der Regelversorgung routinemäßig Schutzimpfungen anbieten, umfassend in die Impfkampagne eingebunden werden.
     
  • Die nationale Teststrategie wird um folgende Maßnahmen ergänzt, die bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden sollen:
    - Für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung stellen die Länder im Rahmen von Testkonzepten sicher, dass das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten.
    - Selbiges Vorgehen ist für die Mitarbeiter in Präsenz für Unternehmen geplant. Dazu wird die Bundesregierung mit der Wirtschaft noch in dieser Woche abschließend beraten.
     
  • Allen asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis in einem von der jeweiligen Kommune betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzten ermöglicht. Die Kosten übernimmt der Bund. Wir gehen dementsprechend von einer weiteren Fortschreibung der Landesteststrategie aus. Zum aktuellen Stand gilt der von uns kommunizierte „Status Quo“ unverändert.
     
  • Die bisherigen Beschränkungen bleiben im Wesentlichen (vorbehaltlich der skizzierten Öffnungsstrategie) in Kraft und werden bis zum 28. März 2021 verlängert.
     
  • Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. - Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
     
  • Weitere Öffnungsschritte bei Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte, Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen – wie bei Kosmetik oder Rasur – nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist. - Baden-Württemberg hat diese Regelungsinhalte bereits teilweise umgesetzt und verschriftlicht.
     
  • Laut MPK-Beschluss soll es zukünftig an Inzidenzwerte gekoppelte Öffnungsschritte geben. Die einzelnen Schritte bieten verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung. Grundsätzlich kann es im Fall einer stabilen Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50 je 100.000 Einwohner zu Öffnungen im Einzelhandel, in Museen, Galerien, zoologischen und botanische Gärten, Gedenkstätten und für Sport in Gruppen geben. Bereits bei einem 7-Tage-Inzidenzwert von stabil unter 100 pro 100.000 Einwohner können im Handel sog. Verkaufsvorgänge mit vorheriger Terminanmeldung ermöglicht werden (je 40 m² pro Verkaufsfläche). Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten, sowie Gedenkstätten können für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung geöffnet werden. Ebenfalls wird Individualsport mt maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Sportanlagen ermöglicht. Bezüglich der weiteren optionalen Öffnungsschritte verweisen wir auf den Wortlaut des Beschlusses. Die tatsächliche verschriftliche Umsetzung dieser Öffnungsperspektive in Baden-Württemberg bleibt abzuwarten.
     
  • Über die nicht genannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage beraten.
     
  • Die entsprechende Verordnung zum Umgang mit Home-Office wird bis zum 30. April 2021 verlängert: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.
     
  • Der Länder- und Kommunalanteil an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind wird den Ländern vom Bund nachträglich erstattet.

    Bund und Länder werden voraussichtlich am 22. März erneut zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 28. März zu beraten.

    Den vollständigen Beschluss finden Sie unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1872054/66dba48b5b63d8817615d11edaaed849/2021-03-03-mpk-data.pdf?download=1.

    Die Maßnahmen sollen zeitnah in den Bundesländern umgesetzt werden. Sobald es zu einzelnen Verschriftlichungen der o. g. Regelungen in Baden Württemberg kommt, werden wir Sie in wieder informieren.

28. Februar - Neunte Änderungsverordnung zur 5. CoronaVO

Die Landesregierung hat gestern die neunte Änderung der CoronaVO beschlossen und notverkündet. Es wurden folgende Lockerungen, die ab 1. März in Kraft treten, eingearbeitet.

  • Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung ist wieder möglich. Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt.
  • Der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau und Raiffeisenmärkten ist wieder möglich.
  • bereits bekannt war die Öffnung der Friseurbetriebe ebenfalls ab 1. März

Eine Übersicht der ab 1. März gültigen Regelungen finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210301_Coronamassnahmen_Maerz_DE.PDF Ebenso eine Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210301_Uebersicht_offen_geschlossen.pdf (PDF-Datei)

18. Februar - Öffnung der Kitas und Kindertagespflege in Baden-Württemberg zum 22.02.2021

Die Landesregierung plant die Öffnung der Kitas im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zum 22.02.2021. Die Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege sollen ab diesem Zeitpunkt wieder den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen (d.h. unter den gleichen Bedingungen wie im Herbst vergangenen Jahres) aufnehmen. Die Kinder können ab Montag ihre jeweilige Einrichtung wieder zu den gebuchten Zeiten besuchen. Für die Eltern gelten die Abstand- und Hygieneregelungen wie bisher mit Maskenpflicht in der Abholsituation. Wir bitten darum, auch außerhalb der Einrichtung Abstand zu halten. Kranke Kinder mit Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen die Kindertagesbetreuung nicht besuchen. Unsere Einrichtungen sind berechtigt erkrankte Kinder von ihren Sorgeberechtigten abholen zu lassen.

Hinweis: Diese Info wurde an alle Eltern bereits verschickt.

13. Februar - Achte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung notverkündet

Die achte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung wurde notverkündet. Insbesondere folgende Regelungsinhalte wurden geändert:

  • Geltungsdauer:
    Bis einschließlich 7. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.
  • Schulen / KiTa:
    Der Betrieb der Grundschulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleibt in Baden-Württemberg bis zum Ablauf des 21. Februar 2021 untersagt. Der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen bleibt mit bestimmten in der Verordnung genannten Ausnahmen, zum Beispiel für Abschlussklassen, bis zum 7. März 2021 untersagt.
  • Friseure:
    Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, ab 1. März 2021, soweit sie ihre Dienstleistung nach vorheriger Reservierung erbringen,
  • Atemschutz in bestimmten Einrichtungen: Die nach § 1h Absatz 3 bestehende Verpflichtung zum Tragen eines FFP2-Atemschutzes wurde nachjustiert, sodass diese Verpflichtung künftig für das Personal der Einrichtungen nur noch im Kontakt mit den Patienten bzw. Bewohnern gilt.
  • Wahlen und Abstimmungen:
    Insbesondere mit Blick auf die anstehenden Landtagswahlen wurde ein neuer § 10a eingefügt. Dieser beinhaltet u.a. klare „Hygieneanforderungen“ sowie eine „Pflicht zum Tragen medizinischer Masken“ für Wahllokale sowie Rechtsfolgen zum Umgang mit „Maskenverweigerern“. Der Gemeindetag hatte sich für eine klarstellende Regelung in der CoronaVO eingesetzt.

11. Februar - keine Ausgangssperre mehr im Landkreis Esslingen

Wie bereits berichtet wurde gestern mit der 7. Änderung der CoronaVO die landesweiten Ausgangsbeschränkungen zum 11. Februar 2021 aufgehoben.

Die Gesundheitsämter vor Ort können nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umsetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist.

Da diese Voraussetzungen für den Erlass einer Ausgangsbeschränkung im Landkreis Esslingen momentan nicht vorliegen, wird das Landratsamt Esslingen aktuell keine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.

Das Landratsamt wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausgangsbeschränkung laufend prüfen und erforderlichenfalls verfügen.

Kurzum: Es gelten ab heute derzeit keine Ausgangsbeschränkungen.

11. Februar - Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 10.02.2021

Anbei erhalten Sie den Beschluss der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz; nachfolgende Regelungsinhalte wurden u.a. vereinbart:

  • Die bisherigen Beschränkungen bleiben im Wesentlichen in Kraft und werden bis zum 7. März 2021 verlängert.
  • Kontaktbeschränkungen, die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften, die Umsetzung von Hygienekonzepten in Einrichtungen und die Unterlassung von privaten Reisen und Besuchen bleiben im bisherigen Rahmen bestehen.
  • Die Öffnung von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen hat Priorität und soll als erstes schrittweise vollzogen werden. Ministerpräsident Kretschmann teilte in seinem Pressestatement nach der MPK mit, dass in Baden-Württemberg Kindertagesstätten und Grundschulen ab Montag, 22.02.2021 schrittweise geöffnet werden sollen, sofern die Infektionslage dies zulässt. Zudem wird mit dem MPK-Beschluss ein Prüfauftrag an die Gesundheitsministerkonferenz erteilt, inwieweit eine Höherpriorisierung der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie der Lehrkräfte in den Grundschulen bei der nächsten Fortschreibung der Impfverordnung erfolgen kann.
  • Friseure können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts sowie unter Nutzung medizinsicher Masken den Betrieb ab 01.03.2021 wieder aufnehmen.
  • Nächste Öffnungsschritte können bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 EinwohnerInnen durch die Länder erfolgen. Dieser Öffnungsschritt soll die Öffnung des Einzelhandels, von Museen und Galerien sowie die Öffnung der nach geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetrieben umfassen.
  • Besuchsregeln in Pflegeheimen sollen erweitert werden. Hierfür soll die Gesundheitsministerkonferenz zeitnah Empfehlungen vorlegen.

Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.

1. Februar - Einreise- und Beförderungsbeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten

Seit dem 30. Januar 2021, 00:00 Uhr bis vorerst 17. Februar 2021, gelten weitgehende Einreise- und Beförderungsbeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland. Virusvarianten-Gebiete sind Gebiete, in denen aufgrund der Verbreitung von Mutationen des Virus ein besonderes Eintragsrisiko besteht. Diese Gebiete werden auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht und der aktuellen Entwicklung angepasst.

Nach der Coronavirus-Schutzverordnung gilt für Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr tätig sind und Personen aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland befördern ein Beförderungsverbot. Besagten Unternehmen ist die Beförderung von Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Ausnahmen vom Beförderungsverbot sind in Einzelfällen möglich. Zu diesem Zweck geplante Beförderungen sind durch den Beförderer dem Bundespolizeipräsidium mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise nach Deutschland anzuzeigen. Die Anzeige der Reise von einzelne Personen ist nicht vorgesehen.

Für Personen, die aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland einreisen wollen, gelten dahingehend entsprechende Einreisebeschränkungen. Personen aus Virusvarianten-Gebieten ist die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in Einzelfällen bei entsprechender Begründung und Glaubhaftmachung möglich.

Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText3

1. Februar - Kitas und Schulen bleiben weiterhin geschlossen

Die Schulen im Land, die Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege bleiben zunächst bis zum 21. Februar 2021, also bis zum Ende der Faschingswoche, weiterhin geschlossen.

Die Notbetreuung wird weiterhin angeboten.

31. Januar - Änderung der Corona-Verordnung zum 1. Februar 2021

Heute wurde die 6. Verordnung zur Änderung der CoronaVO beschlossen und notverkündet. Die Änderungen treten am 1. Februar in Kraft. Neben weitestgehend redaktionellen Anpassungen sind insbesondere folgende Regelungsinhalte betroffen:

  • Schulen und Kindertagesstätten:
    Die derzeit gültige Regelung der Corona-Verordnung in § 1f wird bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Damit wird die Geltungsdauer im Schul- und Kita-Bereich den übrigen Vorschriften der Corona-Verordnung angeglichen.
  • Erweiterung der qualifizierten Maskenpflicht auf Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete):
    Der § 1i Satz 2 der Corona Verordnung ordnet eine qualifizierte Maskenpflicht für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung an, nicht aber für Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete - diese qualifizierte Maskenpflicht wird nun auf Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete ausgeweitet.
  • Betriebsuntersagungen:
    Wettannahmestellen sind wieder zugelassen, sofern sie kontaktarm und innerhalb eines bestimmten Zeitfensters betrieben werden.
  • Zutritt zu Krankenhäusern:
    Vor dem Zutritt zu Krankenhäusern wird vorsorglich von Besuchern das Vorlegen sowohl eines negativen Antigentests als auch das Tragen eines qualifizierten "Atemschutzes" während des Aufenthalts verlangt. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten.

Hier geht es zur aktuellen Corona-Verordnung

23. Januar - Änderung der Corona-Verordnung

Heute Nachmittag wurde die 5. Verordnung zur Änderung der CoronaVO zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19.01.2021 beschlossen und notverkündet. Nachfolgend die Änderungen:

  • Die befristeten Maßnahmen werden bis einschließlich 14. Februar 2021 verlängert.
  • Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege werden von der Betriebsuntersagung ausgenommen.
  • Das pauschale Alkoholverbot wurde überarbeitet.
  • Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen ist eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Tage im Voraus anzuzeigen.
  • Die Maskenpflicht für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen wurde konkretisiert.
  • Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Maske mit Standard FFP2 im Öffentlichen Personenverkehr, in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, beim Einkaufen und am Arbeitsplatz sowie bei religiösen Veranstaltungen.
  • Der Ordnungswidrigkeitenkatalog wurde erweitert. Die Änderungen treten am 25. Januar 2021, bzw. die Änderungen zum Alkoholverbot am 27. Januar 2021 in Kraft.

Hier geht es zur aktuellen Verordnung

20. Januar - Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar

Nachfolgende Regelungsinhalte wurden in der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz u. a. vereinbart:

  • Die bisherigen Beschränkungen bleiben in Kraft und werden bis zum 14.2.2021 verlängert.
     
  • Private Zusammenkünfte: Diese sind weiterhin im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
     
  • Maskenpflicht: Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften wird verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken konkretisiert.
     
  • Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen: Der Beschluss vom 13.12. wird ebenfalls bis zum 15. Februar verlängert. Demnach werden Schulen grundsätzlich geschlossen bzw. wird die Präsenzpflicht aufgehoben. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren.
     
  • Ministerpräsident Kretschmann hat in seiner Presseansprache angekündigt, dass eine vorsichtige Öffnung von Kitas und Grundschulen ab 01.02.2021 für Baden-Württemberg angestrebt wird, wenn die Entwicklung der Infektionszahlen dies zulässt. Nächste Woche soll hierüber beraten werden. Das Kultusministerium hat den Auftrag erhalten, Konzepte für eine mögliche Öffnung zu erarbeiten.
     
  • Gottesdienste: Religiöse Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    • Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt,
    • es gilt Maskenpflicht auch am Platz,
    • der Gemeindegesang ist untersagt,
    • Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmern wurden beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor angezeigt.
       
  • Arbeiten im Homeoffice: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine Verordnung erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es nach ihrer eingehenden Prüfung zulassen.
     
  • Impfstoff: Bund und Länder bitten die EU-Kommission in den Verhandlungen mit Pfizer / BioNtech schnellstmöglich Klarheit und Sicherheit für die weiteren Lieferungen und Lieferdaten bis mindestens zum Ende des ersten Quartals zu schaffen.
     
  • Unterstützung Gesundheitsämter: Die Länder werden – wo notwendig – die personellen Kapazitäten der Gesundheitsämter jetzt so verstärken, dass eine Kontaktnachverfolgung mindestens bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner flächendeckend gewährleistet werden kann.
     
  • Überbrückungshilfen: Die Überbrückungshilfe III des Bundes werden nochmals verbessert.

Die Maßnahmen sollen zeitnah in den Bundesländern umgesetzt werden. Sobald es hierzu Beschlüsse des Landtags in Baden-Württemberg gibt, werden wir Sie hierüber informieren.

19. Januar - Änderung der Corona-Verordnung und Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

Die überarbeitete Corona-Verordnung ist seit, 18. Januar gestern in Kraft. Mit der neuen Version wurden Anpassungen der Regelung bezüglich dem Betrieb von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen beschlossen, Neben redaktionellen Änderungen ist auch eine inhaltliche Anpassung in § 1h CoronaVO (Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste), sowie die Zulassung von Abholung und Rückgabe von Medien in allen Bibliotheken (§ 1d Abs. 1Nr. 6 CoronaVO) erfolgt.

Ebenso wurde die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne überarbeitet und notverkündet. Die Bundesregierung hat bundesweit strengere Regeln für Rückkehrer aus Risikogebieten festgelegt. Das Land Baden-Württemberg hat deshalb seine Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne nochmals angepasst und so gibt es nun für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten in Baden-Württemberg weitere Einschränkungen.

Die Verordnungen finden Sie auf unserer Internetseite hier

8. Januar - Änderung der Corona-Verordnung (gültig ab 11. Januar)

Die Corona-Verordnung wurde überarbeitet.
Die aktuelle Fassung gilt ab 11. Januar.

Hier geht es zur aktuellen Version (pdf-Datei) (PDF-Dokument, 363,29 KB, 11.01.2021)

8. Januar - Inbetriebnahme von Kreisimpfzentren (KIZ) am 22.01.2021

Das Sozialministerium informiert, dass die Kreisimpfzentren (KIZ) am 22.01.2021 - nicht wie ursprünglich geplant am 15.01.2021 - ihren Betrieb aufnehmen werden. Grund hierfür sind die Impfstofflieferungen durch den Bund. Das Land erwartet am 19.01.2021 die nächste Impfstoff-Lieferung, jedes KIZ kann daraus mit 975 Impfdosen beliefert werden.
Die Termine für Impfungen in den KIZ können ab 19.01.2021 über die Hotline „Telefonnummer: 116117“ oder online über www.impfterminservice.de vereinbart werden.

Nähere Informationen können über die Website des Sozialministeriums abgerufen werden.

5. Januar - Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar

In der Besprechung am 5. Januar der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurden mit dem Ziel, die 7-Tages-Inzidenz auf unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu senken, folgende Maßnahmen beschlossen:

  1. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
  2. In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
  3. Betriebskantinen werden geschlossen, die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken bleibt zulässig.
  4. Es ergeht die dringende Bitte an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen.
  5. In Landkreisen mit einer 7-Tages-Insziden von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen keinen triftiger Grund dar.
  6. Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Den Schnelltests beim Betreten der Einrichtungen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Hierfür sollen Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von umfangreichen Schnelltests in den Einrichtungen angeworben und geschult werden.
  7. Der Eintrag von neuen Mutationen mit möglichen pandemieverschärfenden Eigenschaften aus dem Ausland soll stark eingedämmt werden. Dazu wird das Bundesministerium der Gesundheit eine Verordnung erlassen. Bei nicht vermeidbaren Einreisen aus Gebieten, in denen solche mutierten Virusvarianten vorkommen, wird die Bundespolizei die Einhaltung der besonderen Einreisebestimmungen verstärkt kontrollieren. Die Länder stellen sicher, dass die Kontrolle der Quarantäne in diesen Fällen verstärkt und mit besonderer Priorität wahrgenommen wird.
  8. Bis spätestens Mitte Februar wird allen Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Pflegeeinrichtungen ein Impfangebot gemacht werden können.
  9. Die aktuellen Regelungen der Länder zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen werden bis Ende Januar 2021 verlängert.
  10. Das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 wird für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen aufgrund pandemiebedingter Schließung eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird.
  11. Im Rahmen der finanziellen Hilfsprogramme erfolgen Auszahlungen aus der Überbrückungshilfe III des Bundes durch die Länder.
  12. Für Einreisen aus Risikogebieten wird neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die frühestens nach fünf Tagen durch ein negatives Testergebnis vorzeitig beendet werden kann, zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt (Zwei-Test-Strategie). Die Musterquarantäneverordnung wird entsprechend angepasst und von den Ländern in ihren entsprechenden Verordnungen (CoronaVO Einreise-Quarantäne) umgesetzt.
  13. Am 25. Januar 2021 werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs über die Maßnahmen ab dem 1. Februar 2021 beschließen.

22. Dezember - Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne wurde überarbeitet

Ab morgen, Mittwoch, 23. Dezember 2020 gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne.

Kernelement der Änderung ist, dass künftig quarantänefreie Einreisen bei touristischen Reisen oder anlässlich eines Einkaufs nicht mehr möglich sind.

Hier geht es zur aktuellen Version (PDF-Dokument, 136,72 KB, 23.12.2020)

21. Dezember - Bundesgesundheitsministerium: Corona-Impfverordnung tritt in Kraft

Die Corona-Impfverordnung tritt rückwirkend zum 15. Dezember in Kraft.

Die Reihenfolge der Impfungen wurde in der Corona-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut aufbaut. Sie wurde von Bundesgesundheitsminister Spahn unterzeichnet und tritt rückwirkend zum 15.12.2020 in Kraft.

Die Informationskampagne des Bundes und Landes, wer wann wie geimpft werden kann, soll zeitnah nach der Zulassung des Impfstoffes erfolgen.

Hier geht es zur Corona-Impfverordnung (pdf-Datei) (PDF-Dokument, 54,58 KB, 23.12.2020)

15. Dezember - Änderung der Corona-Verordnung - gültig ab 16. Dezember

Die Corona-Verordnung wurde überarbeitet.
Die aktuelle Fassung gilt ab 16. Dezember.

Hier geht es zur aktuellen Version (pdf-Datei) (PDF-Dokument, 358,52 KB, 16.12.2020)

13. Dezember - Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz

In der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) wurden nachfolgende Beschlüsse / Regelungsinhalte vereinbart.
Diese müssen nun noch von der Landesverordnung geregelt werden. Was dies für die Gemeinde Neckartenzlingen bedeutet, wird morgen beraten.
 

  • Private Zusammenkünfte:
    Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
     
  • Weihnachtsfeiertage:
    Vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 - als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen - gilt während dieser Zeit auch Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet.
     
  • Silvester:
    Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen.
     
  • Einzelhandel:
    Der Einzelhandel wird ab dem 16. Dezember – vorbehaltlich der genannten Ausnahmen (Lebensmittel, Weihnachtsbaumverkauf etc.) – bis zum 10. Januar geschlossen.
     
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege:
    Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen.
    o Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
     
  • Schulen:
    Schulen und Kindertagesstätten werden in diesem Zeitraum grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden.
     
  • Gottesdienste:
    Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur noch unter den im Beschluss genannten Vorgaben zulässig (u. a. Mindestabstand, Maskenpflicht, kein Gesang).
     
  • Hotspotstrategie:
    Für besonders betroffene Regionen soll es auch weiterhin verschärfende Regelungen (u. a. Ausgangsbeschränkung) anhand der Inzidenzwerte geben.
     
  • Reisen:
    Erneuter Appel auf nicht notwendige Reisen weitestgehend zu verzichten.
     
  • Überbrückungshilfen:
    Die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe werden auch weiterhin finanziell unterstützt; dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit.

11. Dezember - Änderung der Corona-Verordnung - gültig ab 12. Dezember

Die Corona-Verordnung wurde überarbeitet.
Die aktuelle Fassung gilt ab 12. Dezember.

Hier geht es zur aktuellen Version (pdf-Datei) (PDF-Dokument, 274,01 KB, 14.12.2020)

1. Dezember - Neufassung der Corona Hauptverordnung

Die Landesregierung hat gestern die Neufassung der CoronaVO notverkündet, welche am heutigen Dienstag, 01.12.2020 in Kraft tritt.

Folgende Regelungsinhalte wurden beschlossen:

  • Maskenpflicht:
    Weitere Ausweitung der Maskenpflicht, u. a. gilt die Maskenpflicht verpflichtend vor Ladengeschäften sowie auf den diesen räumlich zugeordneten Parkflächen.
     
  • Ansammlungen und private Veranstaltungen:
    Nach Abs. 1 Nr. 2 darf sich eine Person (Ausgangsperson) mit Angehörigen aus dem eigenen Haushalt und mit den Angehörigen aus einem weiteren Haushalt sowie mit Verwandten in gerader Linie treffen, sofern sich insgesamt nicht mehr als 5 Personen treffen. Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (d.h. einschließlich 14 Jahre) werden hierbei nicht mitgezählt. Die Person (Ausgangsperson) selbst oder die Angehörigen aus dem weiteren Haushalt bzw. Verwandten in gerader Linie dürfen – im Rahmen der zulässigen 5 Personen – jeweils ihre Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitbringen. Das bedeutet, dass die Personen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen können, wenn die oben genannten Kriterien zutreffen.
     
  • Während der Weihnachtsfeiertage – in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 – sind Ansammlungen und private Veranstaltungen nur gestattet mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen aus verschiedenen Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Darüber hinaus ist es in dieser Zeit ebenfalls gestattet entsprechende Übernachtungen zu Familienbesuchen in Beherbergungsbetrieben (Hotels etc.) wahrzunehmen.
     
  • Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen:
    Die ursprünglichen Betriebseinschränkungen des November-Lockdowns wurden weitestgehend in die neue CoronaVO überführt.
 

Hier geht es zur aktuellen Corona-Verordnung (pdf-Datei) (PDF-Dokument, 256,19 KB, 01.12.2020)

30. November - Neue Corona-Verordnung zu Quarantäne und Isolation

Mit der Corona-Verordnung Absonderung sind die Quarantäne- und Isolationsregeln für Baden-Württemberg einheitlich festgelegt.

Ab Samstag, 28. November 2020, gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung Absonderung. Danach müssen sich Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder sein könnten – das sind Krankheitsverdächtige, positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen engen Kontaktpersonen der Kategorie I – zum Schutz ihrer Mitmenschen in häusliche Quarantäne begeben. Sie sollten sich also sofort und ohne Umwege nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und dort möglichst keinen Besuch empfangen.

Die wesentlichen Regelungsinhalte im Überblick

  • Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus haben und damit krankheitsverdächtig sind (Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns etc.), müssen sich unverzüglich nach Anordnung oder Durchführung eines PCR-Tests in Quarantäne begeben. Erhält diese Person ein negatives Testergebnis, so endet die Quarantäne automatisch.
  • Positiv auf das Coronavirus getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven Testergebnisses zuhause isolieren. Die häusliche Isolation endet in der Regel 10 Tage nach dem positiven Test oder nach Symptombeginn.
  • Wenn eine Person mittels Antigentest positiv getestet wurde, wird empfohlen eine PCR-Testung anzuschließen. Ist auch der PCR-Test positiv, so verbleibt die Person bis zum Ende der 10 Tage in häuslicher Isolation.
  • Für Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen beginnt die Quarantäne unverzüglich nachdem diese von dem positiven Test der im Haushalt lebenden Person erfahren haben. Die Quarantäne endet frühestens 14 Tage (ab dem 1. Dezember 2020 frühestens 10 Tage) nach der Testung oder nach dem Symptombeginn der positiv getesteten Person.
  • Hatte man Kontakt zu einer positiv getesteten Person, muss man sich dann unverzüglich in Quarantäne begeben, wenn einem mitgeteilt wird, dass man vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft wurde. Die Quarantäne endet in der Regel 14 Tage (ab dem 1. Dezember 2020 in der Regel 10 Tage) nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person.
 

Anbei finden Sie hierzu weitere Informationen: https://bit.ly/2Vfod8q

18. November - Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) am 16. November 2020

Am Montag, 16.11. fand ein online-Treffen von Bundeskanzlerin Merkel mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten statt. Anbei erhalten Sie den Beschluss der MPK; dieses Treffen diente als erste Zwischenbilanz zu den „November-Regelungen“ insbesondere dazu, nochmals auf die sensible Lage aufmerksam zu machen und an die Einhaltung der wichtigsten Regelungen zu appellieren.

Der Beschluss enthält u.a. folgende Regelungsinhalte:

  • Appell zur Einhaltung der AHA+AL Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften), u. a.:
    • Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sollen auf einen festen weiteren Hausstand beschränkt werden, das schließt auch Kinder und Jugendliche in den Familien mit ein.
    • auf nicht notwendige Reisen und freizeitbezogene Aktivitäten soll verzichtet werden.
  • Weiterhin Priorität hat die weitere Offenhaltung von Einrichtungen im Präsenzunterricht (Schulen und Betreuungseinrichtungen)
  • Es soll auf Basis einer vom Bundesminister für Gesundheit zu erlassenen Rechtsverordnung ab Anfang Dezember für vulnerablen Gruppen eine optionale Abgabe von insgesamt 15 FFP2-Masken (rechnerisch eine pro Winterwoche) gegen eine geringe Eigenbeteiligung erfolgen.
  • Um Gesundheitsämtern vor Ort bei ihrer wichtigen Arbeit in dieser Pandemie von unnötigem Aufwand zu entlasten, hat der Bund mit Partnern digitale Werkzeuge für die tägliche Arbeit (weiter-)entwickelt, auch in Umsetzung der geltenden Datensicherheits- und datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Die nächste MPK ist auf den 25.11 datiert. Wir werden Sie darüber in gewohnter Weise schnellstmöglich informieren.

8. November - Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

Seit heute gilt in Baden-Württemberg die neue Verordnung. Sie basiert auf Grundlage einer von Bund und Ländern erarbeiteten Musterverordnung, die ein möglichst einheitliches Vorgehen gewährleisten soll.

Die wesentlichen Änderungen:

  • Quarantänezeit wird von 14 auf zehn Tage verkürzt.
  • Sofortige Befreiung von Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise ist nicht mehr generell möglich.
  • Quarantänedauer kann durch Vorlage eines negativen Testergebnisses verkürzt werden. Der Test darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden.
  • Ausnahme von der Quarantänepflicht für Grenzpendler und -gänger, bei Einreisen aus Grenzregionen für weniger als 24 Stunden sowie Aufenthalte für weniger als 24 Stunden in ein Risikogebiet in der Grenzregion, Einreisen von jeweils 72 Stunden zum Besuch von Verwandten ersten Grades oder Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens oder dringende medizinische Behandlung.
  • Ausnahme gilt bei Vorlage eines Negativtests für Einreisende, wie Ärzte, Pflegekräfte, Polizeivollzugsbeamte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter oder die sich max. fünf Tage aus zwingend notwendig und unaufschiebbar unter anderem beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
  • Unter Beachtung zusätzlicher Vorschriften sind auch Saisonarbeiter, die länger als drei Wochen eine Arbeit aufnehmen, von der Quarantänepflicht ausgenommen.
  • Bei Einreise aus einem Risikogebiet muss auf Verlangen der Ausnahmetatbestand glaubhaft versichert werden. Grenzpendler/-gänger müssen z.B. eine Bescheinigung des Arbeit-/Auftraggebers oder der Bildungseinrichtung vorlegen.

Hier geht es zur aktuellen Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (PDF-Dokument, 140,37 KB, 08.11.2020)

1. November - 6. Änderung der Corona-Verordnung

Zusammenfassung der Corona-Maßnahmen (PDF-Dokument, 680,42 KB, 01.11.2020)

Übersicht der Maßnahmen (was ist erlaubt? was ist verboten?) (PDF-Dokument, 54,33 KB, 01.11.2020)

Corona-Verordnung ab 2. November (PDF-Dokument, 337,36 KB, 01.11.2020)


Die Corona-Verordnung wurde zum sechsten Mal durch Notverkündung geändert. Die neu verfügten Maßnahmen (§1a) treten zum 02. November in Kraft und sind bis Ende November befristet.
Im Wesentlichen wurden folgende Regelungsinhalte beschlossen:

§1a

Kontaktbeschränkung:
Für Kontakte im privaten Umfeld (z.B. private Treffen, Feiern und Veranstaltungen) und in der Öffentlichkeit gilt eine konkrete zahlenmäßige Beschränkung nach Teilnehmeranzahl (max. zehn Personen) und Anzahl der zusammenkommenden Haushalte (zwei Haushalte) – vorbehaltlich der Ausnahmen („Verwandtschaft gerade Linie“ etc.). Die einzige Fallkonstellation, in der die Zahl überschritten werden kann ist ein Haushalt, der für sich bereits mehr als 10 Personen umfasst.

sonstige Veranstaltungen:
nicht private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen, sind untersagt.

Versammlungen und Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften:
Die zeitlich begrenzten Akutmaßnahmen finden keine Anwendung auf Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (Bestattungen).

Übernachtungsangebote:
Übernachtungen im Inland für nicht notwendige oder touristische Zwecke werden untersagt.

Schließung ausgewählter Einrichtung:
Angesichts der akuten Gefährdungslage gilt eine zeitlich befristete Untersagung des Betriebs von Einrichtungen für den Publikumsverkehr. Das Betreten einer Einrichtung durch den Betreiber oder z.B. Handwerker bleibt demnach weiterhin gestattet.

Kunst- und Kultureinrichtungen:
Neben Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos werden auch Museen und alle anderen Einrichtungen, in denen entgeltlich oder unentgeltlich Kunst- und Kulturangebote dargeboten werden, für den Monat November geschlossen. Probenbetrieb durch Amateurgruppen und Hobbyvereine als Veranstaltungen der Breitenkultur ist nicht gestattet.
Ausgenommen vom diesem Verbot sind Bibliotheken, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen. Musikschule in diesem Sinne ist auch der Musikverein, während er Musikunterricht anbietet und wenn die gleichen Standards eingehalten werden, die auch für Musikschulen gelten. Chorproben sind definitiv untersagt.  

Freizeiteinrichtungen:
Das Angebot von Freizeitparks sowie zoologischen und botanischen Gärten sowie sonstigen besonderen Freizeiteinrichtungen ist untersagt.

Sportanlagen und Sportstätten:
Die Ausübung sportlicher Aktivitäten, an denen zeitgleich mehr als zwei Personen beteiligt sind, die nicht zu einem Haushalt gehören, ist in allen hierfür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen – unabhängig ob öffentlich oder privat – untersagt.
Nur im Freien dürfen weitläufige Sportanlagen und Sportstätten, wie z.B. Golfplätze oder Reitplätze unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden.
 
Bäder und Saunen:
Der Betrieb von Bädern, Badeseen und Saunen ist untersagt.
 
Die Nutzung von Anlagen für den Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung ausgenommen.
 
Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.

30. Oktober - Bundesministerien gewähren außerordentliche Wirtschafts- und Überbrückungshilfe

Die Bundesminister für Finanzen Olaf Scholz und Wirtschaft, Peter Altmaier, haben in einer Pressekonferenz erste Details zu den geplanten Hilfen für die Wirtschaft bekannt gegeben.

Wie im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mitgeteilt soll es für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, (Solo-) Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe geben. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats (Fixkosten November 2019) für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Für Unternehmen über 50 Mitarbeiter ist eine Erstattung bis zur beihilferechtlichen Grenze geplant.

Die außerordentlichen Wirtschaftshilfen sollen analog zu den aktuellen Überbrückungshilfen über das digitale Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten für die betroffenen Unternehmen beantragt werden können.

Die Abstimmung zwischen dem Bundesfinanzministerium und dem Bundeswirtschaftsministerium sind abgeschlossen und werden aktuell in Förderrichtlinien überführt und mit den Ländern sowie der EU-Kommission abgestimmt. Mit einer Antragsstellung ist in „einigen Tagen“ zu rechnen.

Die Überbrückungshilfen II sollen verlängert und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessert werden. Diese Überbrückungshilfen III sollen ab Dezember/Januar beispielweise von der Kultur- und Veranstaltungsbranche und den Soloselbstständigen abrufbar sein.

Der bestehende KfW-Schnellkredit für Unternehmen (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/) wird für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftige geöffnet und angepasst.

29. Oktober - neue Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen

In der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz wurden folgende Regelungen beschlossen, die ab 2. November (bis voraussichtlich Ende November) in Kraft treten.

  • Kontaktbeschränkung: Im öffentlichen Raum ist der Aufenthalt nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet.
  • Reisen: Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  • Schließung von Einrichtungen: Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen.
  • Veranstaltungen: Der Unterhaltung dienliche Veranstaltungen werden untersagt.
  • Gastronomie: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist der Abhol- und Lieferservice sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich, ebenfalls Friseursalons unter Auflagen.
  • Groß- und Einzelhandel: Bleibt unter Auflagen geöffnet.
  • Schulen / KiTa: Schulen und Kindergärten bleiben offen.
  • Kontrollen: Bund und Länder werden die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken.

Den vollständigen Beschluss finden Sie unter: www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/c559fed68243dc79bb571470e4c68069/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf.

Corona-Maßnahmen (PDF-Dokument, 167,86 KB, 30.10.2020)

26. Oktober - Landratsamt Esslingen verfügt Sperrstunde und Alkoholverbot im öffentlichen Raum

Nach dem klarstellenden Erlass des Sozialministeriums zur Sperrstunde ab 23 Uhr bei Überschreiten der Sieben-Tages-Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen gilt auch im Landkreis Esslingen von Dienstag, 0 Uhr an eine verlängerte Sperrstunde sowie ein Alkoholabgabe- und Konsumverbot. Das heißt, von Dienstag an müssen Gaststätten und Bars bereits um 23 Uhr schließen. Die Sperrzeit gilt bis zum Folgetag um 6 Uhr. Während dieser Zeitspanne darf auch kein Alkohol mehr verkauft werden. Es ist zudem untersagt, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen im Landkreis Esslingen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr alkoholische Getränke zu konsumieren. Die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken außer Haus oder im Rahmen eines Lieferservice ist auch nach 23 Uhr möglich.

 

Hier geht es zur Allgemeinverfügung (PDF-Dokument, 172,21 KB, 26.10.2020)

FAQ (Fragen und Antworten) zur Allgemeinverfügung Sperrstunde (PDF-Dokument, 44,89 KB, 27.10.2020)

21. Oktober - Landkreis widerruft seine Allgemeinverfügung

Durch die 5. Änderung der Corona-Verordnung – CoronaVO wurden nachträglich zum Erlass der landkreiseigenen Allgemeinverfügungen landesweit geltende Regelungen getroffen. Aus diesem Grund hat der Landkreis Esslingen seine Allgemeinverfügung

über die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vom 12.10.2020 aufgehoben.

Die Allgemeinverfügung über die Beschränkung von Veranstaltungen vom 16.10.2020 wird mit Ausnahme der Punkte zum Thema Messen, Ausstellungen und Kongressen aufgehoben. Durch diesen Widerruf gilt ab sofort auch für den Landkreis Esslingen die Corona-Verordnung des Landes zum Thema Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und Ansammlungen.

 

Ansammlungen

  • Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt.
  • Ausgenommen von der Untersagung sind Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich
    • in gerader Linie verwandt sind,
    • Geschwister und deren Nachkommen sind oder
    • höchstens zwei Haushalten angehören,

einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

 

Veranstaltungen

  • private Veranstaltungen mit über 10 Teilnehmenden sind untersagt
  • sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden sind untersagt.


Die Anzahl bei privaten Veranstaltungen darf überschritten werden, sofern teilnehmenden Personen ausschließlich

  • in gerader Linie verwandt sind,
  • Geschwister und deren Nachkommen sind oder
  • höchstens zwei Haushalten angehören,

einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

 

Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.

20. Oktober - Landesweite Schwerpunktaktion am 21. und 22. Oktober

Am Mittwoch, 21. Oktober und Donnerstag, 22. Oktober findet eine landesweite Schwerpunktaktion statt, die von der Lenkungsgruppe des Ministeriums für Soziales und Integration zusammen mit dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration beauftragt worden ist. Die flächendeckende Aktion soll die Bürgerinnen und Bürger sensibilisieren, die Quarantäneanordnung strikt zu beachten und gleichzeitig deutlich machen, dass ein Verstoß ein hohes Bußgeld und sogar eine Strafanzeige nach sich zieht.

19. Oktober - Änderung der Corona-Verordnung zum 19. Oktober 2020

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 19. Oktober 2020 in Kraft.

Wichtig: die Allgemeinverfügung des Landkreises Esslingen gilt weiterhin!

  • Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
     
  • Ansammlungen werden auf 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
    Achtung: im Landkreis Esslingen sind Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte von mehr als 10 Personen untersagt.
     
  • Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt.
    Achtung: im Landkreis Esslingen sind private Veranstaltungen in privaten Räumen nur zulässig, wenn an ihnen ausschließlich Personen aus höchstens zwei unterschiedlichen Haushalten teilnehmen und die Teilnehmerzahl 10 Personen nicht übersteigt.
     
  • Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt.
    Hinweis: Von den Beschränkungen der Allgemeinverfügung des Landkreises Esslingen ausgenommen sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte von Personen, die ausschließlich demselben Haushalt angehören.

18. Oktober - Pandemiestufe 3 ausgerufen

Ab Montag gilt landesweit die Pandemiestufe 3.

Hier geht es zu den Informationen:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land-ruft-die-dritte-pandemiestufe-aus/

12. Oktober - neuer Bußgeldkatalog veröffentlicht

8. Oktober - 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Esslingen überschritten

Am Mittwochabend (7.10.) ist im Landkreis Esslingen die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 überschritten worden. In einer Pressekonferenz wurde heute Mittag über die darauffolgenden Maßnahmen informiert.

In Abstimmung mit Sozialminister Manfred Lucha beschloss der Landkreis Esslingen, private Feiern weiter einzuschränken und ordnete eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum an:

  • Bei Feiern in öffentlichen und angemieteten Räumen dürfen nicht mehr als 25 Besucher, bei Feiern in privaten Räumen dürfen nicht mehr als zehn Besucher teilnehmen.
  • Im öffentlichen Raum, in welchem der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann (z.B. Fußgängerzonen, Wochenmärkte,...), gilt eine Maskenpflicht.
  • Beide Verfügungen gelten ab Freitag, 9. Oktober 2020, 0 Uhr an.
 

Folgende Empfehlungen wurde ausgesprochen:

  • nicht relevante Veranstaltungen sollen derzeit abgesagt werden.
  • Sportveranstaltungen, vor allem in der Halle, sollen bis auf weiteres ohne Publikum stattfinden.
  • Es sollen weiterhin die AHA-Regeln eingehalten werden.


Hier geht es zu den Allgemeinverfügungen des Landkreises Esslingen

Allgemeinverfügung Maskenpflicht (Stand 8. Oktober) (PDF-Dokument, 139,37 KB, 08.10.2020)
Allgemeinverfügung private Feiern (PDF-Dokument, 143,15 KB, 08.10.2020)(Stand 8. Oktober) (PDF-Dokument, 139,37 KB, 08.10.2020)

30. September - neuer Bußgeldkatalog veröffentlicht

24. September - Weitere Änderungen der Corona-Verordnung treten am 30. September in Kraft

Die aktuelle CoronaVO tritt am 30. September 2020 außer Kraft. Aufgrund der derzeitigen Infektionslage beschloss das Kabinett die Verlängerung der Corona-Verordnung bis zum 30. November 2020 sowie folgende Änderungen:

  • Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung wird insgesamt verschärft:
  • In Gaststätten, Restaurants, Bars etc. besteht nun auch für Besucher eine Maskenpflicht, sofern sie sich nicht an ihrem Platz befinden.
  • Die Maskenpflicht gilt auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen.
  • Beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugunterricht, einschließlich der jeweiligen praktischen Prüfung ist nun ebenfalls eine Maske zu tragen.
  • Ausnahmen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung benötigen nun „in der Regel eine ärztliche Bescheinigung“.
  • Verantwortliche von Einrichtungen und Geschäften müssen über die Maskenpflicht informieren . * Die typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankungen wurden an den neuesten Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts angepasst.
  • Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht besteht nun ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.
  • Die Untersagung von Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden bleibt über den 30. September 2020 hinaus bestehen.
  • Die Beschreibung der typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse der Robert Koch-Instituts angepasst.
  • Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt.
  • Die §§ 4 bis 8 gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverarbeitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie Arbeitsschutz).
  • Die Beschränkungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote werden unabhängig von der Laufzeit der Verordnung laufend im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und gegebenenfalls umgehend angepasst.
  • Die Verordnung tritt am 30. September in Kraft.

5. August - Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Corona-Risikogebiet wieder zurückkomme?

Wenn Sie aus einem Corona-Risikogebiet wieder nach Deutschland einreisen, sind Sie nach den aktuellen Vorschriften verpflichtet sich nach Ihrer Einreise unmittelbar an Ihren Zielort zu begeben, sich dort für 14 Tage häuslich zu isolieren und sich per E-Mail oder telefonisch bei der für Sie zuständigen Behörde zu melden. Bitte melden Sie sich bei Rückkehr aus einem Corona-Risikogebiet deshalb unverzüglich telefonisch bei der Gemeinde Neckartenzlingen unter 07127/1801-24 oder per E-Mail (E-Mail-AdresseE-Mail schreiben).
Welche Länder zu den Risikogebieten gehören, erfahren Sie auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts unter www.rki.de

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts (Link). 

23. Juni - Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen

Am 23. Juni 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Folgende Änderungen treten am 1. Juli in Kraft:

  • Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen.
  • Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept mehr nötig. Dies gilt etwa für Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
  • Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
  • Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
  • Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
  • Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
  • Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
  • Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
  • Einige Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.

16. Juni - Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen (4. Änderung)

Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert.

Hier geht es zur 4. Änderung der Corona-Verordnung (PDF-Dokument, 88,03 KB, 18.06.2020)

9. Juni - neuer Bußgeldkatalog veröffentlicht

9. Juni - Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen (3. Änderung)

Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die Änderungen treten am Mittwoch, den 10. Juni 2020, bzw. am Montag, den 15. Juni 2020, in Kraft.

Die wesentlichen Änderungen vom 9. Juni

  • Seit dem 9. Juni sind Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden wieder möglich. Näheres hierzu regelt die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen (diese Verordnung ist auf unserer Internetseite veröffentlicht)
  • Der Großteil der Corona-Verordnung des Landes wird bis einschließlich 30. Juni verlängert.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen eines weiteren Haushalts treffen.
  • Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
  • Das Sozialministerium kann nun auch Verordnungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden erlassen.
  • Die Verordnungsermächtigung für Hygienevorgaben für Bäder wird auf Saunen erweitert.
  • Ab 15. Juni wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr wieder erlaubt, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
 

Hier geht es zur Corona-Verordnung vom 9. Juni 2020 (PDF-Dokument, 161,21 KB, 09.06.2020)

8. Juni - neue Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung

2. Juni - Neue Corona-Verordnungen in Kraft getreten

Am 29. Mai hat die Landesregierung weitere Corona-Verordnungen beschlossen und notverkündet.

Corona-Verordnung Veranstaltungen:
- Feiern in privaten Räumen bis 20 Personen erlaubt
- Feiern in mietbaren Lokalitäten bis 99 Personen erlaubt

Corona-Verordnung Jugendhäuser:
Ab dem 2. Juni 2020 können die Träger der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit unter bestimmten Voraussetzungen wieder Veranstaltungen und Aktivitäten bis maximal 15 Personen anbieten. Weiterhin verboten bleiben derzeit u.a. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit ohne Dokumentation der Teilnehmenden und ohne feste Gruppengröße.

Corona-Verordnung Maskenpflicht Praxen:
Es wird festgelegt, dass in sämtlichen Arztpraxen und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, alle Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen.

Die Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung wurden ebenfalls aktualisiert und fortgeschrieben.

16. Mai - Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen

Am 16. Mai hat die Landesregierung die vom 9. Mai erlassene Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen überarbeitet und neu beschlossen.

Hier geht es zur Verordnung (vom 9. Mai in der Fassung vom 16. Mai) (PDF-Dokument, 250,94 KB, 18.05.2020)

12. Mai - Unterstützung bei psychischen Problemen durch die Corona-Pandemie

Die Covid-19-Pandemie ist für uns alle belastend. Die Bedrohung durch das Virus und auch Schutzmaßnahmen wie Kontaktbeschränkungen können zu Sorgen, Ängsten, Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen und Gereiztheit oder anderen Belastungsreaktionen führen.

Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, das Zentralinstituts für Seelische Gesundheit, die Landesärztekammer, die Landespsychotherapeutenkammer und die Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg haben hierfür eine Corona-Psycho-Hotline eingerichtet.

Die Hotline wird von ehrenamtlich tätigen Fachkräften betreut und bietet Ihnen Rat und Unterstützung, wenn es Ihnen aufgrund der Corona-Krise schlecht geht. Sie erreichen die Hotline jeden Tag von 8 bis 20 Uhr.

Telefonnummer: Telefonnummer: 0800 377 377 6 (kostenlos)

Weitere Informationen hierzu gibt es unter www.psyhotline-corona-bw.de/hotline.html

9. Mai - Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen

Das Kabinett hat am 9. Mai eine Neufassung der Corona-Verordnung im Umlaufverfahren beschlossen. Darin sind unter anderem erweiterte soziale Kontaktmöglichkeiten und die weiteren Öffnungen im Dienstleistungsbereich sowie für den Breitensport im Freien und Profisport geregelt. In einem weiteren Schritt sollen Gastronomie und Hotels geöffnet werden.

Hier geht es zur Verordnung (PDF-Dokument, 148,98 KB, 12.05.2020)
(vom 17. März in der Fassung vom 9. Mai)

Hier geht es zu den aktuellen Auslegungshinweisen der Corona-Verordnung (PDF-Dokument, 73,79 KB, 12.05.2020)

4. Mai - Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen (ab 04.05.2020 gültige Fassung)

Das Kabinett hat am 2. Mai 2020 im Umlaufverfahren die siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Darin ist unter anderem die Öffnung der Spielplätze, Museen, Ausstellungen, Zoos und der außerschulischen beruflichen Bildung geregelt. 

Ab Montag, 4. Mai 2020, sind Gottesdienste wieder möglich. Ab Mittwoch, 6. Mai 2020, können Spielplätze, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Zoos und Tierparks wieder öffnen.

Hier geht es zur Verordnung (PDF-Dokument, 161,34 KB, 04.05.2020)
(vom 17. März in der ab 4. Mai gültigen Fassung)

Hier geht es zu den aktuellen Auslegungshinweisen der Corona-Verordnung (PDF-Dokument, 71,40 KB, 12.05.2020)

24. April - Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen (Stand 23.04.2020)

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 27. April 2020.

Hier geht es zur Verordnung (PDF-Dokument, 86,57 KB, 24.04.2020)
(vom 17. März in der Fassung vom 23. April)

18. April - Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen (Stand: 17. April 2020)

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, den 18. April 2020.

Hier geht es zur Verordnung (PDF-Dokument, 80,29 KB, 18.04.2020)
(vom 17. März in der Fassung vom 17. April)

16. April - Bund-Länder-Verständigung

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben sich auf das weitere Vorgehen zur Eindämmung des Coronavirus verständigt. Leitschnur für die angepassten Regeln ist das Ziel, die Erfolge der letzten Wochen zu sichern.

Hier geht es zur pdf-Datei mit den Beschlüssen vom 15. April (PDF-Dokument, 122,76 KB, 17.04.2020)

Hier geht es zur Internetseite der Bundesregierung

10. April - Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen (Stand 09.04.2020)

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Freitag, den 10. April 2020.

Hier geht es zur Verordnung (PDF-Dokument, 76,96 KB, 10.04.2020)
(vom 17. März in der Fassung vom 9. April)

9. April - neue Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung

9. April - Allgemeinverfügung des Landratsamtes Esslingen

Aufgrund der weiter steigenden Anzahl der Quarantänefälle hat das Landratsamt Esslingen eine Allgemeinverfügung erlassen. Dies bedeutet, dass künftig nicht mehr jeder Quarantänefall eine Einzelverfügung erhält, sondern in diesen Fällen die Allgemeinverfügung gilt. Um Beachtung wird gebeten.

Hier geht es zur Allgemeinverfügung (PDF-Dokument, 809,97 KB, 09.04.2020) (pdf-Datei)

8. April - Land verschärft Ausgangsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen

Die Landesregierung hat strengere Ausgangsbeschränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen beschlossen. Demnach sollen die Bewohner ihre Einrichtung nur noch aus triftigen Gründen, wie zum Beispiel Arztbesuche, verlassen dürfen.

Hier geht es zur Corona-Verordnung Heimbewohner (PDF-Dokument, 124,21 KB, 08.04.2020)

4. April - neue Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung

2. April - neue Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung

1. April - Notfall–Kinderzuschlag (KiZ) für Familien mit kleinen Einkommen

Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Verdienstausfälle.

Um Sie dabei zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium deshalb einen Notfall-KiZ gestartet.

Anträge können Sie ab heute 1. April stellen, hierzu müssen Sie nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung. Es kann sich also lohnen, nach dem 1. April einen Antrag auf Notfall-KiZ zu stellen, wenn es bereits im März zu nicht unerheblichen Verdienstausfällen gekommen ist.

Weitere Infos zur Antragstellung finden Sie unter:

https://www.bmfsfj.de/kinderzuschlag

31. März - Was tun bei Verdacht auf Corona?

Aufgrund diverser Nachfragen möchten wir Sie hiermit nochmals über die richtige Vorgehensweise bei einem Verdachtsfall einer Coronainfektion informieren. Diese und weitere grundsätzliche Fragen werden im Informationsschreiben des Gesundheitsamtes beantwortet.

Die Vorgehensweise im Verdachtsfall ist immer eine Einzelentscheidung. Wichtig ist der telefonische Kontakt zum Hausarzt. Jeder, der glaubt, er könnte sich angesteckt haben, sollte zuerst telefonisch mit seinem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen. Außerhalb der regulären Sprechzeiten sind die Notfallpraxen oder der ärztliche Bereitschaftsdienst (telefonisch erreichbar unter 116117) der richtige Ansprechpartner. Der Arzt wird alles Weitere mit dem Patienten besprechen und die notwendigen Schritte in die Wege leiten.

Aktuelle Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Seite des Landes Baden-Württemberg (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/) und der Internetseite des Landkreises Esslingen (https://www.landkreis-esslingen.de)

30. März – Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen (Fassung vom 28. März)

Nicht nur die Uhren wurden am Wochenende umgestellt, auch die Corona-Verordnung wurde zum dritten Mal geändert. Es gab keine wesentlichen Änderungen, sondern einige Konkretisierungen. Außerdem wurden nun, wie bereits angekündigt, die Bußgeldregelungen ergänzt. Anbei sehen Sie eine Übersicht des Bußgeldkataloges.

Derzeit haben wir 11 bestätigte Fälle vom Gesundheitsamt übermittelt bekommen. Nach Ablauf der 14-tägigen Quanrantänezeit sind zum heutigen Tag noch 7 Fälle aktuell.

Auch wenn das Wetter diese Woche wieder viel Sonne voraussagt, achten Sie bitte weiterhin auf die Regelungen.

 

Die Landesregierung hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen nochmals überarbeitet.

Hier geht es zur Verordnung (PDF-Dokument, 64,03 KB, 30.03.2020)
(vom 17. März in der Fassung vom 28. März)

Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (PDF-Dokument, 99,87 KB, 30.03.2020)

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-VO (PDF-Dokument, 19,49 KB, 01.04.2020)

27. März - neue Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung

26. März - neue Auslegungshinweise zur Coronaverordung

25. März - Allgemeinverfügung des Landratsamt Esslingen

Hier geht es zur pdf-Datei (PDF-Dokument, 565,98 KB, 25.03.2020)

 

Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Das gemäß § 1 Nr. 3 Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung zuständige Landratsamt Esslingen - als untere Arbeitsschutzbehörde - erlässt auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG in Verbindung mit §§ 35 S. 2, 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung:


A.    Ausnahmebewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit

1.    Auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 ArbZG wird abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit folgenden Tätigkeiten bewilligt:

  • Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Hygieneartikel, Lebensmittel),
  • Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Medizinprodukten, Medikamenten sowie weitere apothekenübliche Artikel,
  • Produktion, Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch Coronavirus (SARS-CoV-2) eingesetzt werden
  • Medizinische Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten

2.    Abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG wird festgelegt, dass für die im Rahmen der Ausnahmebewilligung geleistete Sonn- und Feiertagsbeschäftigung innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist.

B.    Abweichungen von der täglichen Höchstarbeitszeit

1.    Abweichend von § 3 ArbZG kann bei den unter Buchstabe A. Nummer 1 genannten Tätigkeiten sowie bei

a)    Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
b)    zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
c)    in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
d)    beim Rundfunk, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger,
e)    in Verkehrsbetrieben,
f)    in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
g)    in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
h)    im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
i)    bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

die zulässige tägliche Arbeitszeit auf maximal zwölf Stunden pro Tag verlängert werden.

2.    Abweichend von § 5 Abs. 2 ArbZG muss nach einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über elf Stunden hinaus eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährleistet werden.


C.    Dokumentation

Abweichend von § 16 Abs. 2 ArbZG sind bei Inanspruchnahme der Ausnahmebewilligungen nach Buchstabe A. und Buchstabe B. die Lage und die Dauer der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten (Beginn und Ende) und die Freischichten für jeden Beschäftigten in einer Monatsliste zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Arbeitszeitnachweise sind mit einer Aufstellung der betroffenen Beschäftigten zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

D.    Befristung

Die Bewilligung nach den Buchstaben A. und B. ist bis zum 30. Juni 2020 befristet.


E.    Inkrafttreten und Anordnung der sofortigen Vollziehung

1.    Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

2.    Aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet. Ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine
aufschiebende Wirkung.

 

Hinweise
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).
Auf die Regelung des § 15 Abs. 4 ArbZG wird hingewiesen. Danach darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Nach § 4 ArbZG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht länger als 6 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Die unter den Buchstaben A. und B. genannten Ausnahmeregelungen gelten für Beschäftigte über 18 Jahre. Für minderjährige Beschäftigte bleibt es bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes.

Diese Genehmigung ersetzt nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVfG).    


Begründung

I.
Die Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 breiten sich in großer Geschwindigkeit in Deutschland flächendeckend aus. Am 16. März 2020 hat die Landesregierung auf Grund der Empfehlungen der WHO und des RKI drastische Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Dazu gehören neben der Schließung von Schulen und Kindergärten weitgehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens.

II.
Die vorliegende Entscheidung ergeht auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde abweichend u.a. von §§ 3 und 11 Abs. 2 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die zulässige Höchstarbeitszeit von täglichen acht Stunden zulassen, soweit über die im ArbZG vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Ferner kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von § 9 Abs. 1 ArbZG zulassen und Sonn- und Feiertagsarbeit für zulässig erklären.

Für den Erlass einer solchen Bewilligung in Form dieser Allgemeinverfügung ist das Landratsamt Esslingen - als untere Arbeitsschutzbehörde - sachlich und örtlich zuständig nach § 1 Abs. 1 der Arbeitsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des LVG.

III.
Nach § 15 Abs. 2 ArbZG kann die Aufsichtsbehörde über die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig sind. Diese Voraussetzungen liegen vor.
 
Die im Arbeitszeitgesetz neben § 15 Abs. 2 ArbZG vorgesehenen gesetzlichen und behördlichen Ausnahmen und Abweichungen vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot reichen nicht aus, um die im dringenden öffentlichen Interesse zu erledigenden Arbeiten ausführen zu können.
 
Das für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG erforderliche dringende öffentliche Interesse ist gegeben. Öffentliche Interessen sind grundsätzlich nur Interessen der Allgemeinheit. Außer Betracht zu bleiben haben damit in der Regel alle privaten, insbesondere wirtschaftlichen Belange der Betriebe, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigen wollen. Das öffentliche Interesse muss auch ein gewisses Gewicht haben. Erforderlich ist, dass die Maßnahmen einem erheblichen Teil der Bevölkerung dienen. Die Ausnahme muss schließlich dringend nötig werden. Das ist nur der Fall, wenn ohne eine unverzüglich erteilte Ausnahmebewilligung ganz erhebliche, für die Allgemeinheit nicht hinnehmbare Nachteile entstehen, diese aber durch die Ausnahme vermieden werden können.
 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 sind inzwischen in allen Bundesländern nachgewiesen. Die Anzahl der Infizierten nimmt aktuell weiter zu und die WHO hat die Ausbreitung des Virus als Pandemie eingestuft. Die durch die Länder zur Eindämmung der Ausbreitung zu ergreifenden Maßnahmen reichen von der Untersagung von Veranstaltungen bis hin zur Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen. Die Bevölkerung ist dazu angehalten, soziale Kontakte – soweit es möglich ist – zu vermeiden.
Die hierdurch entstehende Verunsicherung der Bevölkerung führt zu einer vermehrten Bevorratung an diversen Artikeln des täglichen Bedarfs wie Trockenlebensmitteln, Hygieneartikeln, Desinfektionsmitteln und dergleichen. Die dadurch entstehenden Lücken im Einzelhandel und in Apotheken können zu weiterer Verunsicherung der Bevölkerung über die aktuelle Versorgungslage führen. Um dies zu verhindern und die Versorgung der Bevölkerung im Einzelhandel und in Apotheken mit Waren, die im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2 und der Erkrankung mit COVID-19 besonders nachgefragt sind, sicherzustellen, ist die Zulassung der Produktion und Kommissionierung dieser Waren,  die Be- und Entladetätigkeiten von Transportfahrzeugen mit diesen Waren sowie die weiteren damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die oben explizit aufgeführt sind, an Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse dringend nötig. Ferner wird die flexible Erbringung medizinischer Behandlung und Versorgung unter anderem auch in niedergelassenen Arztpraxen an Sonn- und Feiertagen ermöglicht.

Darüber hinaus ist im weiteren Verlauf der Ausbreitung der Infektion mit einem stark erhöhten Krankenstand bei den Beschäftigten zu rechnen. Durch Quarantänemaßnahmen, Grenzschließungen und etwaige Verpflichtungen zur Kinderbetreuung aufgrund der Schließung Schulen und Kindergärten können zusätzliche Fehlzeiten von Personal entstehen. Um möglichen kritischen Personalengpässen in systemrelevanten Branchen vorzubeugen, wird daher die Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit für diese Beschäftigten für einen befristeten Zeitraum auf zwölf Stunden erhöht. Damit haben die Betriebe die nötige Flexibilität, um mit dem vorhandenen Personal kurzzeitig erhöhte Fehlzeiten auszugleichen und die für die Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Infrastrukturen unverzichtbaren Leistungen sicherzustellen.

Da die derzeitige Entwicklung der Ausbreitung des Virus und der Erkrankungen nicht vollständig abschätzbar ist, wurde unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Sonn- und Feiertagsschutzes diese Bewilligung befristet bis zum 30. Juni erlassen.


IV.
Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Ausnahmegenehmigung zur umgehenden Sicherstellung der Versorgungslage der Bevölkerung überwiegt das eventuelle Aufschubinteresse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen. Ohne die sofortige Ermöglichung von Ausnahmen ist die lückenlose Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der systemrelevanten Infrastruktur gefährdet. Demgegenüber sind die Interessen der in den relevanten Branchen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an beschäftigungsfreien Sonn- und Feiertagen sowie an einer Begrenzung der Höchstarbeitszeit auf zehn Stunden für den begrenzten Zeitraum der Ausnahmegenehmigung von geringerem Gewicht. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Ausnahmegenehmigung zurücktreten.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Esslingen mit Sitz in Esslingen oder bei einer der Außenstellen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Sitz in Stuttgart, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei Landratsamt Esslingen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

Esslingen am Neckar, den 17.03.2020
Landratsamt Esslingen

gez.
Dr. Marion Leuze-Mohr
Erste Landesbeamtin

23. März – Gute Nachrichten für Unternehmen

Ab Mittwoch, 25.3.2020 können Sie Anträge für Corona-Soforthilfen stellen.

Schon für kleinere Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten Sie bis zu 9.000 Euro, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten bis zu 15.000 Euro Soforthilfe und bis zu 30.000 Euro erhalten Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigte.

Weitere Maßnahmen entnehmen Sie dem Link!

Hier geht es zu den Richtlinien für die Unterstützung als pdf-Datei (PDF-Dokument, 263,86 KB, 25.03.2020)

22. März – Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen (Fassung vom 22. März)

Die Landesregierung hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen nochmals überarbeitet.

Hier geht es zur Verordnung (PDF-Dokument, 61,40 KB, 23.03.2020)
(vom 17. März in der Fassung vom 22. März)

 

Hier geht es zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20. März 2020 (PDF-Dokument, 33,46 KB, 23.03.2020)

22. März - Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen gemeinsamen Beschluss

Am Sonntag, 22. März fand eine Besprechung von Bundeskanzlerin Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder statt. Hier wurden folgende gemeinsame Beschlüsse gefasst.

 
  1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
     
  2. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
     
  3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
     
  4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
     
  5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
     
  6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
     
  7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
     
  8. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es  wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
     
  9. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

20. März - neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen

Am 20. März hat die Landesregierung die vom 17. März erlassene Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen überarbeitet und neu beschlossen.

 

Hier klicken, um zur Verordnung als pdf-Datei zu kommen (PDF-Dokument, 59,67 KB, 21.03.2020)

Hier klicken, um zu den Auslegungshinweisen zur Coronaverordung zu kommen (PDF-Dokument, 55,39 KB, 21.03.2020)

20. März – Verschärfung der Maßnahmen

Ministerpräsident Kretschmann hat heute verkündet, dass ab morgen weitere Einschränkungen für das öffentliche Leben gelten: 

1. Gänzliche Untersagung des Gaststättenbetriebes

2. Verbot von Zusammenkünften und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als drei Personen (ausgenommen Eltern mit Kindern)

3. Weitere Einschränkungen zur Durchreise aus Risikogebieten

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/baden-wuerttemberg-verschaerft-massnahmen-100.html

17. März - Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen

Am 17. März hat die Landesregierung eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen verabschiedet.

 

Hier klicken, um zur Verordnung als pdf-Datei zu kommen (PDF-Dokument, 48,26 KB, 21.03.2020)

17. März - Vereinbarung zwischen Bundesregierung und den Bundesländer

Leitlinien zum Kampf gegen die Corona-Epidemie

Die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart. Diese Leitlinien widmen sich den Vorschriften für den Einzelhandel, weiteren Schließungen im Publikumsverkehr, weiteren Verboten und Regelungen, die nun von den Ländern zu erlassen sind.

Die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland umfasst vier Punkte.

1. Vorschriften für den Einzelhandel

Ausdrücklich soll der Einzelhandel nicht geschlossen werden bei:

  • Lebensmittel
  • Wochenmärkte
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken
  • Sparkassen
  • Poststellen
  • Friseure
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Zeitungsverkauf
  • Bau- und Gartenbau
  • Tierbedarfsmärkte
  • Großhandel

Für diese Bereiche sollen die Sonntagskaufverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

2. Schließungen im Publikumsverkehr

Für den Publikumsverkehr sollen folgende Schließungen gelten:

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
  • Messen Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
  • Spielplätze

3. Weitere Verbote

Weiter haben sich die Bundesregierung und die Länder darauf geeinigt Folgendes zu verbieten:

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften

4. Regelungen, die seitens der Länder zu erlassen sind

Folgene Regelungen sollen nun seitens der Länder erlassen werden:

  • Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (z.B. Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
  • In den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
  • Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise
  • Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können
  • Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

Quelle: www.bundesregierung.de

16. März - Gemeindeverwaltungen schränken Publikumsverkehr ein

Um die Arbeitsfähigkeit der Gemeindeverwaltungen im Gemeindeverwaltungsverband Neckartenzlingen und die Dienstleistungsangebote zu erhalten, wird der Publikumsverkehr stark eingeschränkt.

Zwingend notwendige persönliche Termine sind im Vorfeld telefonisch oder per E-Mail mit dem jeweiligen Mitarbeiter zu vereinbaren. Auf diese Weise halten Sie den vom Robert Koch Institut (RKI) empfohlenen Mindestabstand zu anderen Personen ein. Damit schützen Sie sich selbst, die anderen Kundinnen und Kunden und die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung. Kranke Personen oder Personen, die sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt zu einer infizierten Person hatten, dürfen auf keinen Fall kommen.

2. März - Hinweise zum Corona-Virus

Hier finden Sie Hinweise des Landkreises zum Thema:

https://www.landkreis-esslingen.de/start/service/gesundheitsamt.html

 

Telefon-Hotline beim Landesgesundheitsamt

Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werktags zwischen 9 und 16 Uhr telefonisch unter Telefonnummer: Telefonnummer: 0711 904-39555.

Weitere telefonische Auskünfte zum Thema erhalten Sie beim Bundesministerium für Gesundheit unter Telefonnummer: Telefonnummer: 030 346-465-100 sowie bei der Unabhängige Patientenberatung Deutschland Telefonnummer: Telefonnummer: 0800 330-4615-32.

 

Hinweise für Reiserückkehrer aus Risikogebieten

Personen, die sich in Risikogebieten (Liste auf Website des Robert Koch-Instituts) aufgehalten haben oder Kontakt mit einer an dem neuen Coronavirus erkrankten Person hatten, und bis 14 Tage nach der Rückkehr bzw. dem Kontakt grippeartige Krankheitssymptome entwickeln, sollten einen Arzt aufsuchen. Nehmen Sie unter Hinweis auf den Aufenthalt in einem Risikogebiet telefonisch Kontakt zu Ihrem Hausarzt oder dem kassenärztlichen Notdienst auf. Aus Vorsichtsgründen sollten Erkrankte die Kontakte zu Mitmenschen so weit wie möglich einschränken.

Weitere wichtige Informationen zum Thema erhalten Sie unter:

Link zum Sozialministerium Baden-Württemberg

Link zur Info-Seite des Landratsamts Esslingen bzw. Gesundheitsamt

Link zur Info-Seite des Regierungspräsidiums

Link zur Info-Seite des Bundesgesundheitsministeriums


Merkblätter:

Die 10 wichtigsten Hygienetipps (PDF-Dokument, 138,17 KB, 21.03.2020)

Handzettel in mehreren Sprachen (PDF-Dokument, 1,48 MB, 21.03.2020)

Informationen über das Corona-Virus in leichter Sprache (PDF-Dokument, 419,36 KB, 21.03.2020)

 

Informationen des Gesundheitsamts zum Coronavirus

Wie kann ich mich und andere schützen?

  • Achten Sie auf gute Händehygieneund vermeiden Sie Händeschütteln.
  • Waschen Sie regelmäßig und gründlich die Hände: Immer nach dem nach Hause kommen, vor dem Essen, nach dem Niesen oder Husten, nach dem Berühren von Tieren, nach dem Toilettengang, nach einer Begegnung mit Erkrankten.
  • Achten Sie auf die Husten-und Nies-Etikette: Halten Sie beim Husten oder Niesen mindestens einen Meter Abstand von anderen Personen und drehen Sie sich weg.
  • Niesen oder husten Sie am besten in ein Einwegtaschentuch. Verwenden Sie es nur einmal und entsorgen es anschließend in einem Mülleimer mit Deckel. Wird ein Stofftaschentuch benutzt, sollte dies anschließend bei mind. 60°C gewaschen werden.
  • Und immer gilt: Nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten gründlich die Hände waschen!
  • Ist kein Taschentuch griffbereit, sollten Sie sich beim Husten und Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase halten und sich ebenfalls dabei von anderen Personen abwenden.
  • Meiden Sie Menschenansammlungen.