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Öffentliche Bekanntmachung
icon.crdate26.09.2025
22. Änderung (Neckartenzlingen) des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen
22. Änderung (Neckartenzlingen) des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen
Das Landratsamt Esslingen hat die von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen am 14.05.2025 in öffentlicher Sitzung beschlossene 22. Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen mit Entscheidung Nr. 411-612.11-00016443#002 vom 12.09.2025 aufgrund von §6 BauGB genehmigt.
Das Plangebiet liegt auf Gemarkung Neckartenzlingen, südlich der Ortslage und nordwestlich des Gewerbegebietes Schleieräcker (Fa. Adler). Es umfasst die beiden Verkehrsgrüninseln im Bereich der Anschlussstelle der L1208b (Metzinger Straße) an die Bundesstraße B312. Die Fläche des Planbereiches umfasst ca. 1,3 ha.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der Lageplan der 22. Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 18.10.2024 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:
Die 22. Änderung (Neckartenzlingen) des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht, weiteren Anlagen und der zusammenfassenden Erklärung bei der Verwaltung des Gemeindeverwaltungsverbandes im Rathaus in Neckartenzlingen, Planstraße 2, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung, Umweltbericht, weiteren Anlagen und zusammenfassender Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§6 Abs.5 BauGB).
Weiterhin kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung, weiteren Anlagen, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage des Gemeindeverwaltungsverbandes Neckartenzlingen (www.gvv-neckartenzlingen.de) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis eines Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber ein nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Neckartenzlingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist dazulegen.
Nach §4 Abs.4 und 5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Flächennutzungsplanänderung - sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung verletzt worden sind,
- die Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Neckartenzlingen, 23. September 2025
gez.
Melanie Braun
Vorsitzende des Gemeindeverwaltungsverbandes








